Historische SMBl. NRW.
Aufgehoben d. RdErl. v. 4.2.2015 (MBl. NRW. 2015 S. 204).
Historisch:
Richtlinie über den baulichen Brandschutz im Industriebau - Industriebaurichtlinie - IndBauR - RdErl. d. Ministeriums für Städtebau und Wohnen, Kultur und Sport vom 28.5.2001 - II A 5 - 190.4 (Am 1.1.2003: MSWKS)
Richtlinie
über den baulichen Brandschutz im Industriebau
- Industriebaurichtlinie - IndBauR -
RdErl. d. Ministeriums für Städtebau und Wohnen, Kultur und Sport
vom 28.5.2001 - II A 5 - 190.4
(Am 1.1.2003: MSWKS)
Die nachfolgend abgedruckte Richtlinie über den baulichen Brandschutz im
Industriebau - Industriebaurichtlinie - IndBauR - wird hiermit nach § 3 Abs. 3
BauO NRW als Technische Baubestimmung (Richtlinie) bauaufsichtlich eingeführt.
2.
Die Liste der Technischen Baubestimmungen ist wie folgt zu ergänzen (vgl.
Anlage 1):
3
Technische Regeln zum Brandschutz (vgl. Anlage 2)
Die Richtlinie ist in ihrem materiellen Inhalt identisch mit der von der
Fachkommission Bauaufsicht der ARGEBAU verabschiedeten Muster-Richtlinie
(Fassung März 2000); sie regelt die Mindestanforderungen an den baulichen
Brandschutz von Industriebauten.
Nach § 54 Abs. 1 BauO NRW können für bauliche Anlagen und Räume besonderer Art
oder Nutzung (Sonderbauten) besondere Anforderungen gestellt oder Erleichterungen
gestattet werden. Über die Notwendigkeit besonderer Anforderungen sowie über
die Gestattung von Erleichterungen hat die Bauaufsichtsbehörde nach
pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden.
Die Notwendigkeit besonderer Anforderungen nach § 54 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW hat
die Bauaufsichtsbehörde gegenüber dem Antragsteller zu begründen. Sofern ein
Antragsteller Erleichterungen von den Vorschriften der Landesbauordnung oder
von Vorschriften aufgrund der Landesbauordnung im Rahmen des Brandschutzkonzeptes
wünscht, kann er die Industriebaurichtlinie und die darin aufgezeigten
verschiedenen Verfahren zugrunde legen um nachzuweisen, dass die
Voraussetzungen nach § 54 Abs. 1 BauO NRW vorliegen.
Wird von den Regelungen der Richtlinie Gebrauch gemacht, so muss der
Industriebau allen sich daraus ergebenden Anforderungen genügen; eine teilweise
Anwendung der Regelungen ist dann nicht zulässig. Bei Änderungen im Bestand ist
zu prüfen, ob diese wesentlich sind und Auswirkungen auf das vorhandene
Brandschutzkonzept haben, ferner, ob die Industriebaurichtlinie für
Teilbereiche angewandt werden kann oder eine Gesamtbewertung nötig ist.
Da die Industriebaurichtlinie für ein breites Spektrum unterschiedlicher
Gebäudearten und ‑nutzungen vorgesehen ist, kann von einzelnen
Regelungen dieser Richtlinie nach § 3 Abs. 1 Satz 3 BauO NRW abgewichen werden,
wenn im Rahmen des Brandschutzkonzeptes nachgewiesen wird, dass durch eine
andere Lösung in gleicher Weise das Sicherheitsniveau erreicht wird.
Sofern in der Richtlinie nicht höhere Anforderungen gestellt oder geringere
Anforderungen gestattet werden, gelten die Anforderungen der Landesbauordnung.
Nutzungsänderungen, z. B. infolge von Änderungen des Betriebsablaufes oder des
Lagergutes bedürfen der Überprüfung des Brandschutzkonzeptes sowie der
Genehmigung durch die Bauaufsichtsbehörde (§ 63 BauO NRW).
Der Runderlass des Ministers für Stadtentwicklung, Wohnen und Verkehr vom
23.10.1989 V A 5 ‑190 „Baulicher Brandschutz im Industriebau“ wird
aufgehoben.
Richtlinie über den baulichen Brandschutz im
Industriebau
(Industriebaurichtlinie – IndBauR)
1
Ziel
2
Geltungsbereich
3
Begriffe
3.1
Industriebauten
3.2
Brandabschnitt
3.3
Brandabschnittsfläche
3.4
Brandbekämpfungsabschnitt
3.5
Geschoss
3.6
Erdgeschossige Industriebauten
3.7
Brandsicherheitsklassen
3.8
Brandschutzklassen
3.9
Sicherheitskategorien
3.10
Werkfeuerwehr
4
Verfahren
5
Allgemeine Anforderungen
5.1
Löschwasserbedarf
5.2
Lage und Zugänglichkeit
5.3
Zweigeschossige Industriebauten mit Zufahrten
5.4
Geschosse unter der Geländeoberfläche5.5
5.5
Rettungswege
5.6
Rauchabzug
5.7
Selbsttätige Feuerlöschanlage
5.8
Brandwände und Wände zur Trennung von Brandbekämpfungsabschnitten
5.9
Feuerüberschlagsweg
5.10
Nichttragende Außenwände und Außenwandbekleidungen
5.11
Bedachungen
5.12
Sonstige Brandschutzmaßnahmen, Gefahrenverhütung
6
Anforderungen an Baustoffe und Bauteile sowie Größe der Brandabschnitte im
Verfahren ohne Brandlastermittlung
6.1
Zulässige Brandabschnittsflächen und Anforderungen an Wände, Pfeiler und
Stützen sowie an Decken und an das Haupttragwerk des Daches
6.2
Besondere Anforderungen an Lagergebäude
7
Anforderungen an Baustoffe und Bauteile sowie an die Größe der
Brandbekämpfungsabschnitte unter Verwendung des Rechenverfahrens nach DIN 18
230-1
7.1
Grundsätze des Nachweises
7.2
Brandsicherheitsklassen
7.3
Brandschutzklassen
7.4
Brandbekämpfungsabschnitte
7.5
Flächen von Brandbekämpfungsabschnitten
7.6
Anforderungen an die Bauteile
8
Zusätzliche Bauvorlagen
9
Pflichten des Betreibers
1
Ziel
Ziel dieser Richtlinie ist es, die Mindestanforderungen an den Brandschutz
von Industriebauten zu regeln, insbesondere an
- die Feuerwiderstandsfähigkeit der Bauteile und die Brennbarkeit der
Baustoffe,
- die Größe der Brandabschnitte bzw. Brandbekämpfungsabschnitte,
- die Anordnung, Lage und Länge der Rettungswege.
Industriebauten, die den Anforderungen dieser Richtlinie entsprechen, erfüllen
die Schutzziele des § 17 Abs. 1 BauO NRW.
2
Geltungsbereich
Diese Richtlinie gilt für Industriebauten nach Abschnitt 3.1.
Diese Richtlinie gilt nicht für:
- Industriebauten, die lediglich der Aufstellung technischer Anlagen dienen und
von Personen nur vorübergehend zu Wartungs- und Kontrollzwecken begangen werden
(Einhausung, z. B. aus Gründen des Witterungs- oder Immissionsschutzes),
- Industriebauten, die überwiegend offen sind, wie überdachte Freianlagen oder
Freilager, oder die aufgrund ihres Verhaltens im Brandfall diesen
gleichgestellt werden können.
Für diese baulichen Anlagen können aufgrund eines geringeren Gefahrenrisikos im
Einzelfall weitergehende Erleichterungen gestattet werden.
Darüber hinaus gilt die Richtlinie nicht für Regallager mit Lagerguthöhen von
mehr als 9,0 m (Oberkante Lagergut).
Weitergehende Anforderungen an Industriebauten, die sich aus Regelwerken
hinsichtlich des Umgangs oder des Lagerns bestimmter Stoffe ergeben, wie
Technische Regeln für Gefahrstoffe (TRGS), Technische Regeln für brennbare
Flüssigkeiten (TRbF), Löschwasser-Rückhalte-Richtlinie (LöRüRL),
Kunststofflager-Richtlinie (KRL), bleiben unberührt.
3
Begriffe
3.1
Industriebauten
Industriebauten sind Gebäude oder Gebäudeteile im Bereich der Industrie und des
Gewerbes, die der Produktion (Herstellung, Behandlung, Verwertung, Verteilung)
oder Lagerung von Produkten oder Gütern dienen.
3.2
Brandabschnitt
Ein Brandabschnitt ist der Bereich eines Gebäudes zwischen seinen Außenwänden
und/oder den Wänden, die als Brandwände über alle Geschosse ausgebildet sind.
3.3
Brandabschnittsfläche
Die Brandabschnittsfläche ist die Fläche des Brandabschnitts zwischen den
aufgehenden Umfassungsbauteilen.
3.4
Brandbekämpfungsabschnitt
Ein Brandbekämpfungsabschnitt ist ein auf das kritische Brandereignis normativ
bemessener, gegenüber anderen Gebäudebereichen brandschutztechnisch
abgetrennter, ein- oder mehrgeschossiger Gebäudebereich mit spezifischen
Anforderungen an Wände und Decken, die diesen Brandbekämpfungsabschnitt
begrenzen.
3.5
Geschoss
Ein Geschoss umfasst alle auf gleicher Ebene liegenden Räume eines
Industriebaus sowie in der Höhe zu dieser Ebene versetzten Raumteile. Galerien
und Emporen innerhalb eines Raumes gelten nicht als Geschosse, wenn deren
Gesamtfläche weniger als die Hälfte der Fläche des Raumes beträgt.
Als Geschosse werden nicht angerechnet:
- Räume, die ausschließlich der Unterbringung haustechnischer Anlagen dienen,
- betriebstechnische Räume, wie z. B. Pressenkeller, wenn der Anteil ständig
offener Deckenöffnungen zu darüber- oder darunter liegenden Geschossen größer
ist als der Anteil der geschlossenen Flächen,
- untergeordnete Räume innerhalb eines Raumes, die in funktionaler Verbindung
zu diesem Raum stehen, wie z. B. Meisterbüros.
3.6
Erdgeschossige Industriebauten
Erdgeschossige Industriebauten sind Gebäude mit nicht mehr als einem Geschoss
nach Abschnitt 3.5, deren Fußböden an keiner Stelle mehr als 1,0 m unter der
Geländeoberfläche liegen.
3.7
Brandsicherheitsklassen
Brandsicherheitsklassen sind Klassierungsstufen, mit denen die unterschiedliche
brandschutztechnische Bedeutung von Bauteilen bewertet wird.
3.8
Brandschutzklassen
Brandschutzklassen sind Klassierungsstufen hinsichtlich der Anforderungen an
die Feuerwiderstandsfähigkeit von Bauteilen.
3.9
Sicherheitskategorien
Sicherheitskategorien sind Klassierungsstufen für die brandschutztechnische
Infrastruktur. Sie ergeben sich aus den Vorkehrungen für die Brandmeldung, der
Art der Feuerwehr und der Art einer Feuerlöschanlage. Sie werden wie folgt
unterschieden:
- Sicherheitskategorie K 1:
Brandabschnitte oder Brandbekämpfungsabschnitte ohne besondere Maßnahmen für
Brandmeldung und Brandbekämpfung
- Sicherheitskategorie K 2:
Brandabschnitte oder Brandbekämpfungsabschnitte mit automatischer
Brandmeldeanlage
- Sicherheitskategorie K 3.1:
Brandabschnitte oder Brandbekämpfungsabschnitte mit automatischer
Brandmeldeanlage in Industriebauten mit Werkfeuerwehr in mindestens
Staffelstärke; diese Staffel muss aus hauptamtlichen Kräften bestehen.
- Sicherheitskategorie K 3.2:
Brandabschnitte oder Brandbekämpfungsabschnitte mit automatischer
Brandmeldeanlage in Industriebauten mit Werkfeuerwehr in mindestens
Gruppenstärke
- Sicherheitskategorie K 3.3:
Brandabschnitte oder Brandbekämpfungsabschnitte mit automatischer
Brandmeldeanlage in Industriebauten mit Werkfeuerwehr mit mindestens 2 Staffeln
- Sicherheitskategorie K 3.4:
Brandabschnitte oder Brandbekämpfungsabschnitte mit automatischer
Brandmeldeanlage in Industriebauten mit Werkfeuerwehr mit mindestens 3 Staffeln
- Sicherheitskategorie K 4:
Brandabschnitte oder Brandbekämpfungsabschnitte mit selbsttätiger
Feuerlöschanlage
Ist zur Einstufung eines Brandabschnitts oder eines Brandbekämpfungsabschnitts
in eine Sicherheitskategorie eine automatische Brandmeldung erforderlich, so
gilt dies auch als erfüllt, wenn in einem Brandabschnitt oder
Brandbekämpfungsabschnitt durch ständige Personalbesetzung eine sofortige
Brandentdeckung und Weitermeldung an die Feuerwehr sichergestellt ist.
3.10
Werkfeuerwehr
Werkfeuerwehr im Sinne dieser Richtlinie ist eine nach Landesrecht anerkannte
Werkfeuerwehr, die jederzeit in spätestens 5 Minuten nach ihrer Alarmierung die
Einsatzstelle erreicht; Einsatzstelle ist die Stelle des Industriebaus, von der
aus vor Ort erste Brandbekämpfungsmaßnahmen vorgetragen werden.
4
Verfahren
4.1
Im Verfahren nach Abschnitt 6 wird in Abhängigkeit von der
Feuerwiderstandsklasse der tragenden und aussteifenden Bauteile sowie nach der
brandschutztechnischen Infrastruktur der baulichen Anlage (ausgedrückt durch
die Sicherheitskategorien) die zulässige Brandabschnittsfläche für einen
Brandabschnitt ermittelt.
4.2
Im Verfahren nach Abschnitt 7 werden auf der Grundlage des Rechenverfahrens
nach DIN 18 230-1
- die zulässige Fläche und
- die Anforderungen an die Bauteile nach den Brandsicherheitsklassen
für einen Brandbekämpfungsabschnitt bestimmt.
4.3
Anstelle der Verfahren nach den Abschnitten 6 und 7 können auch Methoden des
Brandschutzingenieurwesens eingesetzt werden zum Nachweis, dass die Ziele nach
Abschnitt 1 erreicht werden (§ 3 Abs. 1 Satz 3 BauO NRW). Solche Nachweise sind
nach Anhang 1 aufzustellen.
5
Allgemeine Anforderungen
5.1
Löschwasserbedarf
Für Industriebauten ist der Löschwasserbedarf im Benehmen mit der für den
Brandschutz zuständigen Dienststelle unter Berücksichtigung der Flächen der
Brandabschnitte oder Brandbekämpfungsabschnitte sowie der Brandlasten
festzulegen. Hierbei ist auszugehen von einem Löschwasserbedarf über einen
Zeitraum von zwei Stunden
- von mindestens 96 m3/h bei Abschnittsflächen bis zu 2.500 m² und
- von mindestens 192 m3/h bei Abschnittsflächen von mehr als 4 000
m².
Zwischenwerte können linear interpoliert werden.
Bei Industriebauten mit selbsttätiger Feuerlöschanlage genügt eine
Löschwassermenge für Löscharbeiten der Feuerwehr von mindestens 96 m3/h
über einen Zeitraum von einer Stunde.
5.2
Lage und Zugänglichkeit
5.2.1
Jeder Brandabschnitt und jeder Brandbekämpfungsabschnitt muss mit mindestens
einer Seite an einer Außenwand liegen und von dort für die Feuerwehr zugänglich
sein. Dies gilt nicht für Brandabschnitte und Brandbekämpfungsabschnitte, die
eine selbsttätige Feuerlöschanlage haben.
5.2.2
Freistehende sowie aneinandergebaute Industriebauten mit einer Grundfläche von
insgesamt mehr als 5 000 m² müssen eine für Feuerwehrfahrzeuge befahrbare
Umfahrt haben. Umfahrten müssen die Anforderungen an Flächen für die Feuerwehr
erfüllen.
5.2.3
Die für die Feuerwehr nach § 5 BauO NRW erforderlichen Zufahrten, Durchfahrten
und Aufstell- und Bewegungsflächen sowie die Umfahrten nach Abschnitt 5.2.2 sind
ständig freizuhalten. Hierauf ist dauerhaft und leicht erkennbar hinzuweisen.
5.3
Zweigeschossige Industriebauten mit Zufahrten
Wird bei einem zweigeschossigen Gebäude das untere Geschoss mit Bauteilen
einschließlich der Decken der Feuerwiderstandsklasse F 90 und aus
nichtbrennbaren Baustoffen hergestellt und werden für beide Geschosse Zufahrten
für die Feuerwehr angeordnet, dann kann das obere Geschoss wie ein
erdgeschossiger Industriebau behandelt werden
5.4
Geschosse unter der Geländeoberfläche
5.4.1
Geschosse von Brandabschnitten, die ganz oder teilweise unter der
Geländeoberfläche liegen und bei denen nicht zumindest eine Seite auf voller
Länge von außen für die Feuerwehr zugänglich ist, sind durch raumabschließende
Wände der Feuerwiderstandsklasse F 90 und aus nichtbrennbaren Baustoffen in
Abschnitte zu unterteilen, deren Fläche im ersten Untergeschoss nicht größer
als 1 000 m² und in jedem tiefer gelegenen Geschoss nicht größer als 500 m²
sein darf.
5.4.2
Die Flächen von Brandbekämpfungsabschnitten in Geschossen, die ganz oder
teilweise unter der Geländeoberfläche liegen und bei denen nicht zumindest eine
Seite auf voller Länge von außen für die Feuerwehr zugänglich ist, dürfen nicht
größer als 1 000 m² im ersten Untergeschoss und 500 m² in jedem tiefer
gelegenen Geschoss sein.
5.4.3
Werden in diesen Brandabschnitten oder Brandbekämpfungsabschnitten selbsttätige
Feuerlöschanlagen angeordnet oder dienen diese Brandabschnitte oder
Brandbekämpfungsabschnitte ausschließlich dem Betrieb von Wasserklär- oder
Wasseraufbereitungsanlagen, dürfen die in den Abschnitten 5.4.1 und 5.4.2
festgelegten Flächenwerte auf das Dreieinhalbfache erhöht werden.
5.5
Rettungswege
5.5.1
Zu den Rettungswegen in Industriebauten gehören insbesondere die Hauptgänge in
den Produktions- und Lagerräumen, die Ausgänge aus diesen Räumen, die
notwendigen Flure, die notwendigen Treppen und die Ausgänge ins Freie.
5.5.2
Jeder Produktions- oder Lagerraum mit einer Fläche von mehr als 200 m² muss
mindestens zwei Ausgänge haben.
5.5.3
Von jeder Stelle eines Produktions- oder Lagerraumes soll mindestens ein
Hauptgang nach höchstens 15 m Lauflänge erreichbar sein. Hauptgänge müssen
mindestens 2 m breit sein; sie sollen geradlinig auf kurzem Wege zu Ausgängen
ins Freie, zu notwendigen Treppenräumen, zu anderen Brandabschnitten oder zu
anderen Brandbekämpfungsabschnitten führen. Diese anderen Brandabschnitte oder
Brandbekämpfungsabschnitte müssen Ausgänge unmittelbar ins Freie oder zu
notwendigen Treppenräumen mit einem sicheren Ausgang ins Freie haben.
5.5.4
Für mehrgeschossige Industriebauten mit einer Grundfläche von mehr als 1 600 m²
müssen in jedem Geschoss mindestens zwei möglichst entgegengesetzt liegende
bauliche Rettungswege vorhanden sein. Einer dieser Rettungswege darf über
Außentreppen ohne Treppenräume, über Rettungsbalkone, über Terrassen und/oder
über begehbare Dächer auf das Grundstück führen, wenn er im Brandfall durch
Feuer und Rauch nicht gefährdet werden kann.
5.5.5
Von jeder Stelle eines Produktions- oder Lagerraums muss mindestens ein Ausgang
ins Freie, ein notwendiger Treppenraum, ein anderer Brandabschnitt oder ein
anderer Brandbekämpfungsabschnitt
- bei Räumen mit einer mittleren lichten Raumhöhe von bis zu 5 m in höchstens
35 m Entfernung,
- bei Räumen mit einer mittleren lichten Raumhöhe von mindestens 10 m in
höchstens 50 m Entfernung
erreichbar sein.
Bei Vorhandensein einer automatischen Brandmeldeanlage mit geeigneten,
schnellansprechenden Meldern, wie Rauch- oder Flammenmelder, und einer daran
angeschlossenen Alarmierungseinrichtung für die Nutzer (Internalarm) oder
- einer selbsttätigen Feuerlöschanlage und einer Alarmierungsanlage mit
mindestens Handauslösung
ist es zulässig, dass der Ausgang ins Freie, der notwendige Treppenraum, der
andere Brandabschnitt oder der andere Brandbekämpfungsabschnitt
- bei Räumen mit einer mittleren lichten Raumhöhe von bis zu 5 m in höchstens
50 m Entfernung,
- bei Räumen mit einer mittleren lichten Raumhöhe von mindestens 10 m in
höchstens 70 m Entfernung
erreicht wird.
Bei mittleren lichten Raumhöhen zwischen 5 m und 10 m darf zur Ermittlung der
zulässigen Entfernung zwischen den vorstehenden Werten interpoliert werden.
5.5.6
In Produktions- oder Lagerräumen mit höher gelegenen betriebstechnischen Ebenen
mit Arbeitsbereichen ist die mittlere lichte Raumhöhe in diesen Bereichen auf
diese Ebene zu beziehen.
Bei der Ermittlung der mittleren lichten Raumhöhe nach Abschnitt 5.5.5 werden
untergeordnete Räume oder Ebenen mit einer Fläche von bis zu 400 m² nicht
berücksichtigt.
5.5.7
Die Entfernung nach Abschnitt 5.5.5 wird in der Luftlinie, jedoch nicht durch
Bauteile gemessen. Die tatsächliche Lauflänge darf jedoch nicht mehr als das
1,5‑fache der Entfernung nach Abschnitt 5.5.5 betragen.
5.6
Rauchabzug
5.6.1
Produktions- oder Lagerräume ohne selbsttätige Feuerlöschanlage mit einer
Fläche von mehr als 200 m² müssen Wand- und/oder Deckenöffnungen erhalten, die
eine Rauchableitung ins Freie ermöglichen. Dies gilt als erfüllt, wenn die
Räume Öffnungen erhalten, deren Größe mindestens 2 % ihrer Fläche beträgt.
5.6.2
Bei Produktions- und Lagerräumen, die einzeln eine Fläche von mehr als 1 600 m²
haben, muss eine ausreichende Rauchableitung vorhanden sein, damit eine
Brandbekämpfung möglich wird. Eine ausreichende Brandbekämpfung ist in der
Regel dann möglich, wenn für jede zur Brandbekämpfung erforderliche Ebene eine
raucharme Schicht mit mindestens 2,5 m Höhe rechnerisch nachgewiesen wird. Die
Einrichtungen zur Rauchableitung müssen die technischen Anforderungen an
Rauchabzugsanlagen erfüllen.
5.6.3
Für Räume nach Abschnitt 5.6.2 mit selbsttätigen Feuerlöschanlagen genügen
natürliche Rauchabzugsanlagen mit mindestens 0,5 % aerodynamisch wirksamer
Rauchabzugsfläche, bezogen auf die Fläche des Raumes. Anstelle von
Rauchabzugsanlagen können Lüftungsanlagen verwendet werden, wenn diese so
gesteuert werden, dass sie im Brandfall nur entlüften. Diese Lüftungsanlagen
müssen hinsichtlich ihrer Ventilatoren nicht für den Brandfall ausgelegt sein;
im Übrigen müssen sie den Anforderungen nach der Richtlinie über die brandschutztechnischen
Anforderungen an Lüftungsanlagen entsprechen.
5.6.4
Rauchabzugsanlagen in Räumen nach Abschnitt 5.6.2 ohne selbsttätige
Feuerlöschanlage müssen automatisch auslösen und von Hand ausgelöst werden
können. Die Bedienstellen sind mit der Aufschrift ”Rauchabzug” zu kennzeichnen;
sie müssen erkennen lassen, ob die Rauchabzugsanlage betätigt wurde.
5.7
Selbsttätige Feuerlöschanlagen
Es dürfen nur selbsttätige, für das vorhandene Brandgut geeignete
Feuerlöschanlagen mit über den Räumen flächendeckend verteilten Düsen o. ä.
berücksichtigt werden.
5.8
Brandwände und Wände zur Trennung von Brandbekämpfungsabschnitten
5.8.1
Brandwände und Wände zur Trennung von Brandbekämpfungsabschnitten sind
mindestens 0,5 m über Dach zu führen; darüber dürfen brennbare Teile nicht
hinweggeführt werden. Bauteile mit brennbaren Baustoffen dürfen in diese Wände
nur so weit eingreifen, dass der verbleibende Wandquerschnitt die erforderliche
Feuerwiderstandsklasse aufweist. Für Leitungen, Leitungsschlitze und Schornsteine
gilt Satz 2 entsprechend.
5.8.2
Im Bereich der Außenwände ist durch geeignete Maßnahmen eine Brandübertragung
auf andere Brandabschnitte und Brandbekämpfungsabschnitte zu behindern.
Geeignete Maßnahmen sind z. B.:
- ein mindestens 0,5 m vor der Außenwand vorstehender Teil der Brandwand oder
der Wand, die Brandbekämpfungsabschnitte trennt, der einschließlich seiner
Bekleidung aus nichtbrennbaren Baustoffen besteht,
- ein im Bereich der Brandwand oder der Wand, die Brandbekämpfungsabschnitte
trennt, angeordneter Außenwandabschnitt mit einer Breite von mindestens 1,0 m,
der einschließlich seiner Bekleidung aus nichtbrennbaren Baustoffen besteht.
Sofern die Außenwandbekleidung aus brennbaren Baustoffen durchlaufend
angeordnet wird, gilt als geeignete Maßnahme eine auf beiden Seiten der
Brandwand oder der Wand, die Brandbekämpfungsabschnitte trennt, auf einer Länge
von jeweils 1,0 m angeordnete Wand in der Feuerwiderstandsklasse der trennenden
Wand.
5.8.3
Öffnungen in inneren Brandwänden und Wänden von Brandbekämpfungsabschnitten
sind zulässig, wenn sie nach DIN 4102 klassifizierte Abschlüsse in der gleichen
Feuerwiderstandsdauer der Wände haben (höchstens jedoch die
Feuerwiderstandsklasse für eine Feuerwiderstandsdauer von 90 min, z. B. T 90, K
90). Die Abschlüsse, die aus betrieblichen Gründen offen zuhalten sind, müssen
mit Feststellanlagen versehen werden, die bei Raucheinwirkung ein selbsttätiges
Schließen bewirken.
Lichtdurchlässige Teilflächen müssen als Brandschutzverglasungen mindestens die
gleiche Feuerwiderstandsklasse wie die angrenzenden Wände haben.
5.8.4
Anstelle einer inneren Brandwand sind zwei sich gegenüberstehende Wände der
Feuerwiderstandsklasse F 90 aus nichtbrennbaren Baustoffen zulässig. Die diese
Wände unterstützenden oder aussteifenden Bauteile sind in der gleichen
Feuerwiderstandsklasse auszuführen wie die tragenden Bauteile des zugeordneten
Brandbekämpfungsabschnitts.
5.8.5
Müssen Gebäude oder Gebäudeteile, die über Eck zusammenstoßen, durch eine
Brandwand oder eine Wand, die Brandbekämpfungsabschnitte trennt, abgeschlossen
oder unterteilt werden, so muss die Wand über die innere Ecke mindestens
5,0 m hinausragen. Dies gilt nicht, wenn die Gebäude oder Gebäudeteile in
einem Winkel von mehr als 120° über Eck zusammenstoßen.
5.9
Feuerüberschlagsweg
Im Bereich der Außenwand ist eine vertikale Brandübertragung zwischen versetzt
übereinander angeordneten Brandabschnitten nach Abschnitt 6 und zwischen
Brandbekämpfungsabschnitten nach Abschnitt 7 durch geeignete Vorkehrungen zu
behindern. Geeignete Vorkehrungen hierfür können sein:
- mindestens 1,5 m weit auskragende ausreichend feuerwiderstandsfähige
Bauteile,
- ausreichend feuerwiderstandsfähige Bauteile mit einer Höhe von mindestens 1,5
m zwischen Öffnungen.
Bei Brandabschnitten und Brandbekämpfungsabschnitten der Sicherheitskategorien
K 3.1, K 3.2, K 3.3, K 3.4 und K 4 können die vorstehenden Werte auf 1,0 m
reduziert werden.
Ausreichend feuerwiderstandsfähig sind Bauteile, wenn sie der
Feuerwiderstandsklasse der Decke entsprechen und aus nichtbrennbaren Baustoffen
bestehen oder mit einer brandschutztechnisch wirksamen Bekleidung aus
nichtbrennbaren Baustoffen versehen sind.
5.10
Nichttragende Außenwände und Außenwandbekleidungen
Nichttragende Außenwände und Außenwandbekleidungen einschließlich der
Dämmstoffe und Unterkonstruktionen müssen bei Industriebauten mit einer
Grundfläche von mehr als 2 000m²
- bei erdgeschossigen Industriebauten ohne selbsttätige Feuerlöschanlagen und
bei mehrgeschossigen Industriebauten mit selbsttätigen Feuerlöschanlagen aus
mindestens schwerentflammbaren Baustoffen,
- bei mehrgeschossigen Industriebauten ohne selbsttätige Feuerlöschanlagen aus
nichtbrennbaren Baustoffen
bestehen. Diese Anforderungen gelten nicht für planmäßig als Wärmeabzugsflächen
nach DIN 18 230-1 eingesetzte Bauteile.
5.11
Bedachungen
5.11.1
Bedachungen (Aufbau z. B. bestehend aus: Dachhaut, Wärmedämmung, Dampfsperre,
Träger der Dachhaut u. ä.) von Brandabschnitten oder
Brandbekämpfungsabschnitten mit einer Dachfläche von mehr als 2 500 m² sind so
auszubilden, dass eine Brandausbreitung innerhalb eines Brandabschnitts oder
eines Brandbekämpfungsabschnitts über das Dach behindert wird. Dies gilt z. B.
als erfüllt bei Dächern
- nach DIN 18234-1 einschließlich Beiblatt 1 oder
- mit tragender Dachschale aus mineralischen Baustoffen (wie Beton und
Porenbeton) oder
- mit Bedachungen aus nichtbrennbaren Baustoffen.
5.11.2
Die Anforderungen des Abschnitts 5.11.1 gelten nicht für erdgeschossige
Lagerhallen mit einer Dachfläche bis zu 3 000 m², wenn im Lager ausschließlich
nichtbrennbare Stoffe oder Waren (z. B. Sand, Salz, Klinker, Stahl) unverpackt
oder so gelagert sind, dass die Verpackung und/oder die
Lager-/Transporthilfsmittel (z. B. Paletten) nicht zur Brandausbreitung
beitragen.
5.11.3
Im Bereich von Dachdurchdringungen ist durch konstruktive Maßnahmen eine
Brandweiterleitung zu behindern.
5.11.4
Die Anforderung nach § 35 Abs. 1 BauO NRW (Harte Bedachung) gilt nicht für
erforderliche Rauch- und Wärmeabzugsflächen.
5.12
Sonstige Brandschutzmaßnahmen, Gefahrenverhütung
5.12.1
Abhängig von der Art oder Nutzung des Betriebes müssen in Industriebauten
geeignete Feuerlöscher und in Produktions- oder Lagerräumen, die einzeln eine
Fläche von mehr als 1 600 m2 haben, geeignete Wandhydranten in
ausreichender Zahl vorhanden sowie gut sichtbar und leicht zugänglich
angeordnet sein. Neben der erforderlichen Löschwasserversorgung kann das
Vorhalten anderer Löschmittel, wie Schaummittel oder Pulver, verlangt werden.
5.12.2
Im Einvernehmen mit der für den Brandschutz zuständigen Dienststelle sind für
Industriebauten mit einer Summe der Geschossflächen von insgesamt mehr als 2
000 m² Feuerwehrpläne anzufertigen und fortzuschreiben. Die Feuerwehrpläne sind
der Feuerwehr zur Verfügung zu stellen.
5.12.3
Der Betreiber eines Industriebaus mit einer Summe der Geschossflächen von
insgesamt mehr als 5 000 m² hat einen geeigneten Brandschutzbeauftragten zu
bestellen. Der Brandschutzbeauftragte hat die Aufgabe, die Einhaltung des
genehmigten Brandschutzkonzeptes und der sich daraus ergebenden betrieblichen
Brandschutzanforderungen zu überwachen und dem Betreiber festgestellte Mängel
zu melden. Die Aufgaben des Brandschutzbeauftragten sind im Einzelnen
schriftlich festzulegen.
Der Name des Brandschutzbeauftragten und jeder Wechsel sind der für den
Brandschutz zuständigen Dienststelle auf Verlangen mitzuteilen.
5.12.4
Der Betreiber eines Industriebaus hat im Einvernehmen mit der für den
Brandschutz zuständigen Dienststelle in Abhängigkeit von der Art oder Nutzung
des Betriebes, stets jedoch bei Industriebauten mit einer Summe der
Geschossflächen von insgesamt mehr als 2 000 m², eine Brandschutzordnung
aufzustellen.
5.12.5
Die Betriebsangehörigen sind bei Beginn des Arbeitsverhältnisses und danach in
Abständen von höchstens zwei Jahren über die Lage und die Bedienung der
Feuerlöschgeräte, der Brandmelde- und Feuerlöscheinrichtungen sowie über die
Brandschutzordnung zu belehren.
5.12.6
In Industriebauten mit einer Fläche der Geschosse von insgesamt mehr als 30 000
m² sind im Einvernehmen mit der für den Brandschutz zuständigen Dienststelle
Vorkehrungen zu treffen, die eine Funkkommunikation der Feuerwehr ermöglichen.
5.12.7
In notwendigen Treppenräumen, in Räumen zwischen Treppenräumen und Ausgängen
ins Freie, in notwendigen Fluren sowie innerhalb der erforderlichen Breite von
Hauptgängen dürfen keine Gegenstände abgestellt werden.
5.12.8
Brandmeldeanlagen müssen DIN 14675 und DIN VDE 0833-2 entsprechen und in der
Betriebsart TM (Brandmeldeanlagen mit technischen Maßnahmen zur Vermeidung von Falschalarmen)
ausgeführt und betrieben werden. Brandmeldungen sind unmittelbar zur
zuständigen Feuerwehralarmierungsstelle zu übertragen.
Brandmeldeanlagen können in der Betriebsart OM (Brandmeldeanlagen ohne
besondere Maßnahmen zur Vermeidung von Falschalarmen) ausgeführt werden, wenn
die Brandmeldeanlage unmittelbar auf die Leitstelle der zuständigen
Werkfeuerwehr aufgeschaltet ist.
6
Anforderungen an Baustoffe und Bauteile sowie an die Größe der Brandabschnitte
im Verfahren ohne Brandlastermittlung
6.1
Zulässige Brandabschnittsflächen und Anforderungen an Wände, Pfeiler und
Stützen sowie an Decken und an das Haupttragwerk des Daches
6.1.1
Die zulässigen Größen der Brandabschnittsflächen von Industriebauten -
ausgenommen Hochhäuser - bestimmen sich in Abhängigkeit von den
Sicherheitskategorien K 1 bis K 4, von den Feuerwiderstandsklassen der
tragenden und aussteifenden Bauteile sowie von der Zahl der Geschosse nach
Tabelle 1.
6.1.2
Die tragenden und aussteifenden Bauteile sowie das Haupttragwerk des Daches
(z.B. Binder) sind in der Feuerwiderstandsklasse nach Tabelle 1 herzustellen.
Sie müssen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen; dies gilt nicht für
Bauteile der Feuerwiderstandsklasse F 30.
6.1.3
Unterdecken einschließlich ihrer Aufhängungen sowie Deckenbekleidungen
einschließlich ihrer Dämmstoffe und Unterkonstruktionen müssen aus
nichtbrennbaren Baustoffen bestehen.
6.2
Besondere Anforderungen an Lagergebäude und an Gebäude mit Lagerbereichen
6.2.1
Bei Lagergebäuden und bei Gebäuden mit Lagerbereichen ohne selbsttätige
Feuerlöschanlage ist in jedem Geschoss die Fläche jedes Brandabschnittes oder
Lagerbereichs durch Freiflächen in Lagerabschnitte von höchstens 1 200 m² zu
unterteilen. Die Freiflächen müssen bei einer Lagerguthöhe (Oberkante) von bis
zu 4,5 m eine Breite von mindestens 3,5 m und bei einer Lagerguthöhe (Oberkante
Lagergut) von 7,5 m eine Breite von mindestens 5,0 m haben. Die Mindestbreiten
der Freiflächen bei Lagerguthöhen zwischen 4,5 m und 7,5 m ergeben sich durch
Interpolation.
6.2.2
In Lagergebäuden und Gebäuden mit Lagerbereichen müssen bei Lagerguthöhen
(Oberkante Lagergut) von mehr als 7,5 m selbsttätige Feuerlöschanlagen
angeordnet werden.
Tabelle 1: vgl. Anlage 3
7
Anforderungen an Baustoffe und Bauteile sowie an die Größe der Brandbekämpfungsabschnitte
unter Verwendung des Rechenverfahrens nach DIN 18 230‑1
7.1
Grundsätze des Nachweises
Auf der Grundlage der ermittelten Brandlasten wird durch das Rechenverfahren
nach DIN 18 230‑1 aus dem globalen Nachweis oder aus dem Teilabschnittsnachweis
- die äquivalente Branddauer tä zur Bestimmung der zulässigen Fläche
und
- die rechnerisch erforderliche Feuerwiderstandsdauer erf tF zur
Bestimmung der Anforderungen an die Bauteile nach den Brandsicherheitsklassen
für einen Brandbekämpfungsabschnitt ermittelt.
Ergibt sich aus dem Rechenverfahren nach DIN 18 230‑1 aus dem globalen
Nachweis oder aus dem Teilabschnittsnachweis für die Brandsicherheitsklasse SKb3
eine höhere rechnerisch erforderliche Feuerwiderstandsdauer als 90 Minuten, so
darf nicht nach Abschnitt 7 verfahren werden.
Die Feuerwiderstandsklasse der Bauteile muss im jeweiligen
Brandbekämpfungsabschnitt mindestens der rechnerisch erforderlichen
Feuerwiderstandsdauer erf. tf, höchstens jedoch einer
Feuerwiderstandsdauer von 90 Minuten, entsprechen. Erdgeschossige
Industriebauten sind ohne Anforderungen an die Feuerwiderstandsfähigkeit der
tragenden und aussteifenden Bauteile zulässig, wenn sie den Anforderungen nach
Abschnitt 7.6.2 entsprechen.
7.2
Brandsicherheitsklassen
Entsprechend ihrer brandschutztechnischen Bedeutung werden an die einzelnen
Bauteile unterschiedliche Anforderungen gestellt. Dazu werden die Bauteile
einer der nachfolgenden Brandsicherheitsklassen (SKb3 bis SKb1)
zugeordnet.
Eine Zuordnung von Bauteilen ohne brandschutztechnische Bedeutung zu den
Brandsicherheitsklassen (z. B. innere nichttragende Trennwände; Bauteile, die
ausschließlich unmittelbar die Dachhaut tragen) ist im Rahmen dieses
Nachweisverfahrens nicht erforderlich.
7.2.1
Brandsicherheitsklasse SKb3
Entsprechend ihrer brandschutztechnischen Bedeutung werden an die nachfolgend
genannten Bauteile hohe Anforderungen gestellt:
a) Wände und Decken, die Brandbekämpfungsabschnitte zu den Seiten, nach oben
und nach unten von anderen Brandbekämpfungsabschnitten trennen;
b) Tragende und aussteifende Bauteile, deren Versagen zum Einsturz der
tragenden Konstruktion (Tragwerk, Gesamtkonstruktion) oder der Konstruktion des
Brandbekämpfungsabschnitts führen kann;
c) Lüftungsleitungen und dergleichen, die Brandbekämpfungsabschnitte
überbrücken, einschließlich Brandschutzklappen;
d) Installationsschächte und -kanäle, die Brandbekämpfungsabschnitte
überbrücken;
e) Feuerschutzabschlüsse, Rohrabschottungen, Kabelabschottungen und dergleichen
in Bauteilen, die Brandbekämpfungsabschnitte trennen;
f) Stützkonstruktion von Behältern mit y
< 1.
7.2.2
Brandsicherheitsklasse SKb2
Entsprechend ihrer brandschutztechnischen Bedeutung werden an die nachfolgend
genannten Bauteile mittlere Anforderungen gestellt:
a) Bauteile, deren Versagen nicht zum Einsturz der tragenden Konstruktion
(Tragwerk, Gesamtkonstruktion) oder der Konstruktion des
Brandbekämpfungsabschnitts führen kann, wie nichtaussteifende Decken;
b) Bauteile des Dachtragwerkes, deren Versagen zum Einsturz der übrigen
Dachkonstruktion des Brandbekämpfungsabschnitts führen kann, einschließlich
ihrer Unterstützungen;
c) Feuerschutzabschlüsse, Rohrabschottungen, Kabelabschottungen und dergleichen
in trennenden Bauteilen mit geforderter Feuerwiderstandsklasse;
d) Lüftungsleitungen und dergleichen, die Bauteile mit geforderter
Feuerwiderstandsklasse überbrücken, einschließlich Brandschutzklappen;
e) Installationsschächte und -kanäle, die Bauteile mit geforderter
Feuerwiderstandsklasse überbrücken;
7.2.3
Brandsicherheitsklasse SKb1
Entsprechend ihrer brandschutztechnischen Bedeutung werden an Bauteile des
Dachtragwerkes, sofern das Versagen einzelner Bauteile nicht zum Einsturz der
übrigen Dachkonstruktion des Brandbekämpfungsabschnitts führt, geringe
Anforderungen gestellt.
7.2.4
Bauteile des Dachtragwerkes, deren Versagen nicht zum Einsturz der übrigen
Dachkonstruktion des Brandbekämpfungsabschnitts führt, werden keiner
Brandsicherheitsklasse zugeordnet, sofern das Dach zur Brandbekämpfung nicht
begangen werden muss.
7.2.5
Eine brandschutztechnische Bemessung der Bauteile des Dachtragwerkes ist nicht
erforderlich, wenn es vom übrigen Brandbekämpfungsabschnitt
brandschutztechnisch abgetrennt ist und im Dachtragwerk keine zusätzlichen
Brandlasten vorhanden sind.
7.3
Brandschutzklassen
Aus der rechnerisch erforderlichen Feuerwiderstandsdauer erf tF für
die Brandsicherheitsklasse SKb3 kann die Brandschutzklasse des
Brandbekämpfungsabschnitts nach Tabelle 2 bestimmt werden.
Tabelle 2: vgl. Anlage 4
7.4
Brandbekämpfungsabschnitte
7.4.1
Die Brandbekämpfungsabschnitte werden voneinander durch obere, seitliche und
untere Bauteile getrennt, deren Feuerwiderstandsklasse sich aus Tabelle 8
ergibt. 7.4.2
Brandbekämpfungsabschnitte mit einer Geschossfläche von mehr als 10 000 m² sind
durch für die Feuerwehr zugängliche Verkehrswege in Flächen von höchstens 10
000 m² zu unterteilen. Diese Verkehrswege müssen eine Mindestbreite von 5,0 m
haben und möglichst geradlinig zu Ausgängen führen. Bei Vorhandensein einer
Werkfeuerwehr, einer selbsttätigen Feuerlöschanlage und bei einer rechnerischen
Brandbelastung von weniger als 100 kWh/m² beträgt die Mindestbreite 3,5 m.
7.4.3
Bauteile zur Trennung von Brandbekämpfungsabschnitten und Bauteile, die diese
trennenden Bauteile unterstützen und aussteifen, müssen so beschaffen sein,
dass sie bei einem Brand ihre Standsicherheit nicht verlieren und die
Ausbreitung von Feuer und Rauch auf andere Brandbekämpfungsabschnitte
verhindern. Die rechnerisch erforderliche Feuerwiderstandsdauer erf tF
muss mindestens der äquivalenten Branddauer tä entsprechen. Diese
Bauteile müssen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen.
7.4.4
Bauteile, die die trennenden Bauteile nach Abschnitt 7.4.3 unterstützen
und/oder aussteifen, sind entsprechend der rechnerisch erforderlichen
Feuerwiderstandsdauer erf tF nach Abschnitt 7.4.3 des
Brandbekämpfungsabschnittes, in dem sie eingebaut sind, zu bemessen.
7.4.5
Bauteile, die eine Trennwand zwischen Brandbekämpfungsabschnitten aussteifen,
müssen mindestens der Feuerwiderstandsklasse der ausgesteiften Wand angehören.
Dies ist nicht erforderlich, wenn aussteifende Bauteile redundant in beiden
angrenzenden Brandbekämpfungsabschnitten vorhanden sind und die
Funktionsfähigkeit der Trennwand beim Versagen der Aussteifung auf der
brandbeanspruchten Seite durch konstruktive Maßnahmen gewährleistet ist.
7.4.6
Für die Wände zur Trennung von Brandbekämpfungsabschnitten und für Bauteile,
die Decken zur Trennung von Brandbekämpfungsabschnitten unterstützen, sind
Teilflächennachweise zu führen, wenn die Brandbelastung dieser Teilfläche den
zweifachen Wert der durchschnittlichen Brandbelastung des
Brandbekämpfungsabschnitts überschreitet. Als Teilfläche ist die Fläche bis zu
einem Abstand von 10,0 m von der Wand bzw. der Stütze zu erfassen.
7.5
Flächen von Brandbekämpfungsabschnitten
7.5.1
Brandbekämpfungsabschnitte mit Flächen bis zu einer Größe von 60 000 m²
Die zulässige Fläche je Geschoss in einem ein- oder mehrgeschossigen
Brandbekämpfungsabschnitt errechnet sich aus dem Grundwert für die Fläche von
3000 m² mit den Faktoren F1 bis F5 gemäß nachstehender Gleichung:
zul AG,BBA = 3 000 m² × F1 × F2 ×
F3 × F4 ×
F5
Die Summe der so ermittelten Geschossflächen darf nicht mehr als 60 000 m2
betragen.
Tabelle 3: vgl. Anlage 5
Tabelle 4: vgl. Anlage 6
Tabelle 5: vgl. Anlage 7
Tabelle 6: vgl. Anlage 8
Tabelle 7: vgl. Anlage 9
7.5.2
Brandbekämpfungsabschnitte mit einer Größe von mehr als 60 000 m²
Flächen von Brandbekämpfungsabschnitten, die größer als 60 000 m² sind, sind
nur zulässig,
wenn sie in erdgeschossigen Industriebauten angeordnet sind (Abschnitt 7.6 gilt
entsprechend),
- wenn ihre rechnerische Brandbelastung nicht mehr als 100 kWh/m² beträgt und
- wenn eine Werkfeuerwehr vorhanden ist.
Dabei sind in Abhängigkeit von der Hallenhöhe folgende Flächengrößen zulässig:
- bis zu 90 000 m² bei einer lichten Raumhöhe von mehr als 7,0 m,
- bis zu 120 000 m² bei einer lichten Raumhöhe von mehr als 12,0 m.
Dabei sind folgende Anforderungen zu erfüllen:
- Bei einer rechnerischen Brandbelastung von mehr als 15 kWh/m² ist eine
selbsttätige Feuerlöschanlage anzuordnen.
- Brandbekämpfungsabschnitte ohne selbsttätige Feuerlöschanlage müssen für
Fahrzeuge der Feuerwehr befahrbar sein.
- Die Brandbekämpfungsabschnitte müssen durch geeignete automatische
Brandmeldeanlagen überwacht sein.
- Innerhalb der Brandbekämpfungsabschnitte sind Vorkehrungen für die
Alarmierung des Personals und für die Brandbekämpfung
(Selbsthilfeeinrichtungen) ausreichend anzuordnen. Die Löschwassermenge im
Brandbekämpfungsabschnitt muss mindestens 192 m³/h betragen.
Dabei sind in Brandbekämpfungsabschnitten ohne selbsttätige Feuerlöschanlagen
rechnerische Brandbelastungen bis zu 45 kWh/m² zulässig, wenn die zugeordneten
Flächen nicht mehr als 400 m² betragen.
In allen Brandbekämpfungsabschnitten sind zulässig:
- Punktbrandlasten bis zu 200 kWh/m², wenn diese sich für eine Fläche von nicht
mehr als 10 m² ergeben,
- rechnerische Brandbelastungen bis zu 200 kWh/m², wenn die zugeordneten
Flächen nicht mehr als 400 m² betragen und hierfür eine geeignete selbsttätige
Feuerlöschanlage angeordnet ist.
Diese Flächen müssen untereinander einen Abstand von mindestens 6,0 m
einhalten.
7.6
Anforderungen an die Bauteile
7.6.1
Brandbekämpfungsabschnitte mit Bemessung der Bauteile
Die Anforderungen an die Bauteile bestimmen sich nach Tabelle 8.
Tabelle 8: vgl. Anlage 10
7.6.2
Brandbekämpfungsabschnitte ohne Bemessung der Bauteile
Erdgeschossige Industriebauten sind, sofern es sich nicht bereits aus den
Regelungen nach Abschnitt 7.6.1 ergibt, ohne Anforderungen an die
Feuerwiderstandsfähigkeit der tragenden und aussteifenden Bauteile zulässig,
wenn die Flächen des Brandbekämpfungsabschnitts nicht größer, die
Wärmeabzugsflächen im Dach (in von 100 bezogen auf die Fläche des
Brandbekämpfungsabschnitts) nicht kleiner und die Breite des Industriebaus
nicht größer sind als die Werte der Tabelle 9 und bei der Berechnung nach DIN
18230‑1 eine äquivalente Branddauer von weniger als 90 min berechnet
wird. Dies gilt nicht für Bauteile nach Abschnitt 7.4.3.
Tabelle 9: vgl. Anlage 11
8
Zusätzliche Bauvorlagen
Die Bauvorlagen müssen, soweit erforderlich, zusätzlich folgende Angaben
erhalten:
- zur Zuordnung des Industriebaus zu den Sicherheitskategorien
- über das gewählte Verfahren nach Abschnitt 6 oder 7
- zur Darstellung der Rettungsweglänge
- zur Gebäudefunkanlage
beim Nachweis nach Abschnitt 6
- zur Größe der Brandabschnitte, Lage der Brandwände und zu den Freiflächen bei
Lagergebäuden
beim Nachweis nach Abschnitt 7
- zur Berechnung nach DIN 18 230 mit den Unterlagen zur Dokumentation
insbesondere der rechnerischen Brandbelastung nach DIN 18 230
- zur Festlegung der Brandschutzklassen
9
Pflichten des Betreibers
Änderungen der brandschutztechnischen Infrastruktur sowie eine Erhöhung der
Brandlast erfordern eine Überprüfung des Brandschutzkonzeptes. Ergibt sich
daraus eine niedrigere Sicherheitskategorie, eine höhere äquivalente Branddauer
tä oder eine höhere rechnerisch erforderliche Feuerwiderstandsdauer
erf tF oder eine höhere Brandschutzklasse nach Tabelle 2, so liegt
eine Nutzungsänderung vor. Solche Nutzungsänderungen bedürfen dann eines
Bauantrages und einer Baugenehmigung, wenn sich aus ihnen höhere Anforderungen
ergeben. Dies gilt auch bei Änderungen und Ergänzungen des Brandschutzkonzeptes
nach Erteilung der Baugenehmigung.
Anhang1
Grundsätze für die Aufstellung von Nachweisen mit Methoden des
Brandschutzingenieurwesens
1
Grundsätze des Nachweises
Auf der Grundlage von Methoden des Brandschutzingenieurwesens wird durch
wissenschaftlich anerkannte Verfahren (z. B. Wärmebilanzrechnungen)
nachgewiesen, dass für sicherheitstechnisch erforderliche Zeiträume
die vorhandenen Rettungswege benutzbar sind,
- eine wirksame Brandbekämpfung möglich ist,
- die Standsicherheit der Bauteile gewährleistet ist.
Die in den sicherheitstechnisch erforderlichen Zeiträumen einzuhaltenden
Sicherheitskriterien sind aufgrund anerkannter Kriterien des Brandschutzes
und/oder anhand bestehender Vorschriften festzulegen. Diese
Sicherheitskriterien können u.a. sein:
- Einhaltung einer raucharmen Schicht mit
- einer zulässigen Höchsttemperatur
- einer erforderlichen Mindestdicke
- einer einzuhaltenden CO2 – Konzentration
- Einhaltung bestimmter Grenzwerte in der Rauchgasschicht bezüglich
- zulässiger Höchsttemperatur
- erforderlicher Sauerstoffkonzentration
- zulässiger Kohlendioxidkonzentration
- zulässiger Kohlenmonoxydkonzentration
- Einhaltung der Tragfähigkeit unter den ermittelten Temperaturbelastungen für
einzelne Bauteile und die Tragkonstruktion
- Einhaltung bestimmter Grenzwerte für die Wärmestrahlung
- innerhalb des Brandraumes
- außerhalb des Brandraumes
2
Voraussetzungen für den Nachweis
Für den betrachteten Brandbekämpfungsabschnitt müssen aufgrund der
vorgesehenen Nutzung die Brandszenarien festlegbar sein, welche insbesondere
- der Nutzung entsprechen und
- auf der sicheren Seite liegende Brandwirkungen ergeben.
Die Mindestvoraussetzungen für die Festlegung von Brandszenarien sind
insbesondere Angaben über
- Art und Menge der brennbaren Stoffe sowie Brandbelastungen,
- physikalische Kennwerte der brennbaren Stoffe (z.B. Heizwert, spez.
Abbrandgeschwindigkeit, Brandausbreitungsgeschwindigkeit),
- physikalische Kennwerte der Bauteile (z.B. Wärmeleitung, Dichte,
Wärmekapazität, Festigkeit, E-Modul, thermische Dehnung),
- Brandherdgröße und maximale Größe der Brandflächen,
- Wirksamkeit der brandschutztechnischen Infrastruktur.
Soweit für die Nutzung unter Berücksichtigung der Schutzziele anerkannte
Brandszenarien und die zugehörigen physikalischen Kennwerte (z. B. im Rahmen
von Normen, Eurocodes) veröffentlicht sind, dürfen diese zur Anwendung kommen.
Die Berechnungen (z. B. Wärmebilanzrechnungen und/oder Bauteilberechnungen)
dürfen nur mit anerkannten Rechenverfahren durchgeführt werden. Anerkannte
Rechenverfahren sind Verfahren, welche in Bezug auf die zu ermittelnden
Sicherheitskriterien nachweislich eine vollständige Beschreibung gemäß den o.
g. Mindestvoraussetzungen ermöglichen.
Als anerkannte Rechenverfahren gelten solche Verfahren, die hinsichtlich ihrer
physikalischen Grundlagen vollständig veröffentlicht und in Hinblick auf die zu
beschreibenden Brandwirkungen nachweislich validiert sind. Sie müsseneine
dynamische Beschreibung des Brandgeschehens ermöglichen.
3
Nachweisführung und Dokumentation
Die Sicherheitskriterien und die Zeiträume zur Einhaltung der
Sicherheitskriterien sind mit den zuständigen Behörden festzulegen. Auf der
Grundlage dieser Sicherheitskriterien sind in den betrachteten
Brandbekämpfungsabschnitten die relevanten Brandszenarien festzulegen. Es ist
nachzuweisen, dass die Sicherheitskriterien
- generell im Brandbekämpfungsabschnitt,
- partiell in relevanten Raumbereichen
eingehalten werden.
Der Nachweis muss vollständig, nachvollziehbar und überprüfbar sein
_________________________________
*) Die Verpflichtungen aus der
Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998
über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen
Vorschriften (ABl. EG Nr. L 204 S. 37) sind beachtet worden.
Anlage
Richtlinie über
den baulichen
Brandschutz im
Industriebau
(Erl IndBauR)
Inhaltsverzeichnis:
0
Vorbemerkungen
0.1
Allgemeines
0.2
Erfordernis der Industriebaurichtlinie
0.3
Grundsätzliche Betrachtungen
0.4
Allgemeine Hinweise zu den Flächenregelungen
1
Ziel und Weg
2
Geltungsbereich
3
Begriffe
4
Verfahren
5
Allgemeine Anforderungen
5.1
Löschwasserbedarf
5.2
Lage und Zugänglichkeit
5.3
Zweigeschossige Industriebauten mit Zufahrten
5.4
Geschosse unter der Geländeoberfläche
5.5
Rettungswege
5.6
Rauchabzug
5.7
Selbsttätige Feuerlöschanlage
5.8
Brandwände und Wände zur Trennung von Brandbekämpfungsabschnitten
5.9
Feuerüberschlagsweg
5.10
Nichttragende Außenwände und Außenwandbekleidungen
5.11
Dächer
5.11.1
Anforderungen
5.11.2
Abweichungen
5.11.3
Dachdurchdringungen
5.12
Sonstige Brandschutzmaßnahmen, Gefahrenverhütung
6
Anforderungen an Baustoffe und Bauteile sowie Größe der
Brandabschnitte im Verfahren ohne Brandlastermittlung
6.1
Risikobetrachtung
6.2
Festlegung von Brandabschnittsflächen
6.3
Besondere Anforderungen an Lagergebäude
7
Anforderungen an Baustoffe und Bauteile sowie Größe der
Brandbekämpfungsabschnitte im Rechenverfahren nach DIN 18 230-1
7.1
Grundsätze des Nachweises
7.2
Brandsicherheitsklassen
7.3
Brandschutzklassen
7.4
Brandbekämpfungsabschnitte
7.5
Risikobetrachtung zur Festlegung der zulässigen Flächen von
Brandbekämpfungsabschnitten
7.5.1
Brandabschnittsflächen bis zu 60 000 m2
7.5.2
Brandabschnittsflächen mit mehr als 60 000 m2
7.6
Anforderungen an Bauteile
7.6.1
Brandbekämpfungsabschnitte mit Bemessung der Bauteile
7.6.2
Brandbekämpfungsabschnitte ohne Bemessung der Bauteile
bei erdgeschossigen Industriebauten
8
Zusätzliche Bauvorlagen und Pflichten des Betreibers
9
Anhang
Vorbemerkungen
0.1
Allgemeines
In der Liste der aufgrund des § 3 Abs. 3 BauO NRW eingeführten Technischen
Baubestimmungen (RdErl. d. Ministeriums für Bauen und Wohnen v.29.12. 1999; II
B 1 ‑ 408) ist unter Pkt. 3 „Technische Regeln zum Brandschutz“ die Zeile
3.3 z.Zt. nicht ausgefüllt . Diese Leerzeile ist reserviert für die Aufnahme
der überarbeiteten Industriebaurichtlinie .
In ihrem Beschluss vom 11.02.1994 beauftragte die Fachkommission Bauaufsicht
der ARGEBAU die Projektgruppe Brandschutz im Industriebau mit der Überarbeitung
der Muster-Industriebaurichtlinie.
Die Voraussetzung für die Einberufung der Projektgruppe zum 02.02.1995 wurde
mit dem Beschluss des NA-Bau-Arbeitsausschusses 00.38.00
– DIN 18 230-1 – Brandschutz im Industriebau – vom 22.11.1994 geschaffen, mit
dem der sachliche Inhalt des Entwurfs der Norm in der Fassung November 1994
beschlossen wurde.
Eine Notwendigkeit für die Überarbeitung der Muster-Industriebaurichtlinie
ergab sich zunächst unmittelbar aus der im Mai 1998 als Weißdruck erschienenen
umfangreich überarbeiteten DIN 18 230‑1. Ferner mussten die materiellen
Festlegungen auf den fortgeschrittenen Stand üblicher Brandschutzmaßnahmen für
Industrie- und Gewerbebauten im Rahmen genehmigter Brandschutzkonzepte
angepasst werden. Darüber hinaus waren insbesondere auch die erkennbaren
Tendenzen aus neueren bauordnungsrechtlichen Vorschriften zu beachten (z. B.
Muster-Verkaufsstättenverordnung).
Insbesondere wurde neu auch ein Nachweisverfahren festgelegt, das ohne
ingenieurmäßige Detailuntersuchungen und Berechnungen auskommt. Es unterstützt
eine rechtssichere Planung und einfache Genehmigungspraxis durch die
zuständigen Behörden, insbesondere unter dem Aspekt der Verkürzung von
Verfahrensdauern. Es wird davon ausgegangen, dass sich nach dem ”vereinfachten
Verfahren” die Mehrzahl der Industriebauten planen und beurteilen lassen.
Neben dem Ziel der Vereinfachung von brandschutztechnischen Nachweisen wurden
auch detaillierte Nachweise unter Verwendung von Ingenieurmethoden stärker in
das Verfahren einbezogen und entsprechende Rahmenbedingungen beschrieben.
An der Erarbeitung der Muster-Industriebaurichtlinie haben in der Projektgruppe
mitgewirkt Vertreter:
- der Fachkommission Bauaufsicht und der Fachkommission Bautechnik der ARGEBAU,
- des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales,
- des Arbeitskreises "Feuerwehr" der Innenministerkonferenz,
- der Arbeitsgemeinschaft der Leiter der Berufsfeuerwehren (AGBF),
als Mitglieder
und Vertreter
- des Verbandes der Werkfeuerwehren e. V.,
- des Verbandes der chemischen Industrie (VCI),
- der Arbeitsgemeinschaft Industriebau (AGI) des BDI,
- des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft e. V. (GDV),
- des Zentralverbandes der Elektro- und Elektronikindustrie (ZVEI),
- des Deutschen Betonvereins e. V.,
- des Deutschen Stahlbauverbandes e. V.,
- der Arbeitsgemeinschaft Holz e. V.,
- des Verbandes der Großbetriebe des Einzelhandels,
- des Verbandes der Automobilindustrie (VDA),
- der Bundesarchitektenkammer,
- der Wissenschaft und der Materialprüfungsämter
als Gäste.
Nachrichtlich geführt und zeitweise beteiligt waren Vertreter:
- des Fachverbandes Lichtkuppeln, Lichtbänder und RWA e. V.,
- des Bundesverbandes Feuerlöschgeräte und –anlagen e. V. (bvfa).
Es wurden Vertreter der Ressorts, Institutionen und Verbände an der Erarbeitung
beteiligt, die von der Richtlinie betroffen werden und die aus ihrer Erfahrung
und Kenntnis Beiträge leisten konnten und mussten.
Die Richtlinie wurde auf der 15. Sitzung der Projektgruppe am 31.08./01.09.1999
abschließend beraten, von der Fachkommission Bauaufsicht auf ihrer 226. Sitzung
am 09.03.2000 verabschiedet und den Ländern zur Einführung als Technische
Baubestimmung empfohlen.
Die Richtlinie kann als praktische Hilfe zur Erstellung eines sachgerechten
Brandschutzkonzeptes für Industriebauten dienen (§ 54 Abs. 2 Nr. 19 BauO NRW und § 9 BauPrüfVO), wobei die Besonderheiten des Einzelfalles hinreichend zu
berücksichtigen sind.
0.2
Erfordernis der Industriebaurichtlinie (IndBauR)
Auf der Grundlage des § 3 Abs. 3 BauO NRW regelt die Richtlinie als
Technische Baubestimmung die Mindestanforderungen an den baulichen Brandschutz
von Industriebauten.
Hierbei handelt es sich um Mindestanforderungen insbesondere an
- die Feuerwiderstandsfähigkeit der Bauteile,
- die Größe der Brandabschnitte und der Brandbekämpfungsabschnitte,
- die Anordnung, Lage und Länge der Rettungswege.
Die Richtlinie erleichtert Bauherren, Entwurfsverfassern und Fachplanern die
Planung und den Behörden die Beurteilung und Genehmigung von Industriebauten.
Sie erspart den Bauherren Nachweise für im Einzelfall beabsichtigte
Erleichterungen oder Abweichungen von den sonst geltenden Vorschriften der BauO
NRW, insbesondere des § 29 (Wände, Pfeiler und Stützen), des § 32
(Gebäudetrennwände), des § 33 (Brandwände), des § 34 (Decken), des § 35
(Dächer) und des § 37 Abs. 2 (Länge der Rettungswege). Sie ermöglicht den
prüfenden und genehmigenden Behörden eine gleiche Beurteilung gleich gelagerter
Risiken und führt somit in gleich gelagerten Fällen zu gleichen
Anforderungsergebnissen.
0.3
Grundsätzliche Sicherheitsbetrachtungen
Unter Akzeptanz einer
Versagenswahrscheinlichkeit von 10-5 wird das sich aus einem
bauordnungsrechtlich zulässigen Brandabschnitt eines Gebäudes mit n=4
Geschossen, einer Brandbelastung qR = 300 kWh/m2, der
Ausbildung der tragenden und aussteifenden Bauteile in der
Feuerwiderstandsklasse F 90 (nach DIN 4102) und unter Annahme einer
durchschnittlich vorhandenen brandschutztechnischen Infrastruktur ermittelte
Gesamtrisiko auf die zu bestimmenden Feuerwiderstände der Bauteile und die
zulässige Brandbekämpfungsabschnittsfläche transformiert. Bei dieser
Transformation finden Berücksichtigung
- die vorhandene Brandbelastung,
- die vorhandene Anzahl der Geschosse,
- die hinsichtlich der Ventilation für den Brandverlauf maßgebenden
Wärmeabzugsflächen und
- die brandschutztechnische Infrastruktur.
Das Verfahren der Transformation ist durch die Norm DIN 18 230‑1 selbst
validiert.
0.4
Allgemeine Hinweise zu den Flächenregelungen
Im Zuge der umfassenden Überarbeitung der IndBauR musste auch die Regelung
der zulässigen Flächen mit den anderen Festlegungen der Richtlinie angepasst
werden. Dabei waren vorrangig folgende Aspekte zu berücksichtigen:
- die Absicht, die Erleichterungen der Industriebaurichtlinie auch für Gebäude
gelten zu lassen, deren Flächen kleiner sind als die zulässigen Brandabschnitte
nach den Bauordnungen der Länder,
- die Erkenntnisse, die im Rahmen der Überarbeitung der DIN 18 230-1 gewonnen
worden sind einschließlich der daraus resultierenden ”Vorgaben” für eine neue
Industriebaurichtlinie,
- die Beurteilung der Gebäude nach der vorhandenen brandschutztechnischen
Infrastruktur – ausgedrückt in sogenannten Sicherheitskategorien -, verbunden
mit beispielsweise der Neubewertung insbesondere von Rauchabzugsanlagen und
automatischen Brandmeldeanlagen für die zulässigen Flächen von Brand- und
Brandbekämpfungsabschnitten.
- die Aufhebung von ”Klassengrenzen” mit sich sprunghaft ändernden zulässigen
Flächen durch die Formulierung von ”kontinuierlichen Abhängigkeiten” mit
entsprechenden Interpolationsmöglichkeiten,
die Ausdehnung der Anwendung des Regelungsbereiches auf Flächen bis zu 60 000
m² für erdgeschossige Brandbekämpfungsabschnitte im Rahmen der Richtlinie und
bis zu 120 000 m² bei Einhaltung weitergehender Randbedingungen, sowie auf
Industriebauten bis zu fünf Geschossen im Verfahren nach Abschnitt 7.
Bei der Festlegung der zulässigen Flächen wurde von einer Risikoanalyse
ausgegangen, die sich primär an der Höhe der zulässigen Brandbelastung und an
der brandschutztechnischen Infrastruktur orientiert. Besondere Bedeutung
erlangen dabei automatische Brandmeldeanlagen, die als gleichwertig zu ständig
anwesendem Personal gesehen werden, und Sprinkleranlagen.
1
Ziel und Weg
Da Industriebauten als Sonderbauten im Sinne des § 54 Abs. 1 BauO NRW in aller
Regel nicht ohne Erleichterungen von den sonst geltenden Vorschriften errichtet
werden können, ist es das Ziel der Industriebaurichtlinie, als Technische
Baubestimmung die Mindestanforderungen an den baulichen und abwehrenden
Brandschutz dieser Bauten zu regeln. Hierbei bedient sie sich als Kriterium
unterschiedlicher Anforderungen auch anderer Parameter, als sie den Regelungen
der BauO NRW, die insbesondere Wohngebäude und diesen ähnliche Gebäude
erfassen, zugrunde liegen, so z. B.
- Art der Feuerwehr (öffentliche Feuerwehr, Werkfeuerwehr),
- der brandschutztechnischen Infrastruktur (Brandmeldeanlage,
Feuerlöschanlage).
Diese Parameter haben sich in der Industriebaurichtlinie zur Bemessung von
Löschwasserrückhalteanlagen bei der Lagerung wassergefährdender Stoffe bereits
bewährt.
Darüber hinaus bedient sich die Industriebaurichtlinie auch des bewährten
Rechenverfahrens nach DIN 18 230-1 – Brandschutz im Industriebau –.
Da auf der Grundlage des § 3 Abs. 1 Satz 3 BauO NRW von Technischen
Baubestimmungen abgewichen werden kann, schränkt die Richtlinie dies auf andere
anerkannte Methoden des Brandschutzingenieurwesens ein und verlangt, dass diese
nach dem normativen Anhang 1 zur Richtlinie aufzustellen sind (Abschn. 4.3
IndBauR).
2
Geltungsbereich
Die Industriebaurichtlinie gilt zunächst für alle Industriebauten
unabhängig von ihrer Größe bzw. Grundfläche. Sie nimmt jedoch die
Industriebauten aus, für die aufgrund ihres Gefahrenpotentials oder ihres
besonderen Zweckes (z. B. Witterungsschutz oder energieerzeugende und
–verteilende Betriebsgebäude) die Anforderungen überzogen wären, aber auch
Lager mit Lagerguthöhen von mehr als 9,0 m (Oberkante Lagergut). Diese Lager
sind auch vom Anwendungsbereich der DIN 18 230‑1 ausgeschlossen, da der
Abbrandfaktor der Lagergüter ab dieser Höhe nicht ermittelt werden und man von
einer grundsätzlichen Regalsprinklerung ausgehen kann.
Gebäude mit Reinräumen in der Elektronik-Industrie werden vom Geltungsbereich
der Industriebaurichtlinie nicht ausgenommen, sie können jedoch in aller Regel
nicht nach Abschnitt 7 der Industriebaurichtlinie beurteilt werden.
Diese Richtlinie kann auch zur Begründung von Erleichterungen nach § 54 BauO
NRW für Gebäude und bauliche Anlagen verwendet werden, die nicht unmittelbar
vom Geltungsbereich der Industriebaurichtlinie erfasst werden, jedoch
hinsichtlich ihres Brandrisikos mit Industriebauten vergleichbar sind (z. B.
gewerbliche Nutzungen im Bereich des Kfz-Handels); dies betrifft nicht die
Regelungen für die Rettungswege.
Bestimmte Anforderungen der Industriebaurichtlinie, so die an Dächer,
Rettungswege und die Entrauchung, gelten erst ab dort näher bestimmter
Flächengrößen.
Von den Regelungen dieser Richtlinie kann nach § 3 Abs. 1 Satz 3 BauO NRW
abgewichen werden, z. B. in baulichen Anlagen, in denen sich nur einzelne
Personen (Bedienungs- und Wartungspersonal) aufhalten, und wenn keine Bedenken
hinsichtlich der Rettungswegsituation bestehen. Es ist zu beachten, dass die
Regelungen der Abschnitte 6 und 7 der Industriebaurichtlinie jeweils in sich
geschlossene Konzepte darstellen.
3
Begriffe
Wesentlich für dieses Regelwerk ist eine Definition der in ihm verwendeten
Begriffe; sie gelten insofern nur für dieses Regelwerk.
Brandabschnitt/Brandabschnittsfläche
Die Brandabschnittsfläche ist nicht die Fläche, die sich aus der Summe der
Flächen der einzelnen Geschosse ergibt, sondern die Nettofläche des
Brandabschnittes innerhalb dessen Grundfläche. Der Brandabschnitt ist der
Bereich eines Gebäudes zwischen seinen Außenwänden und/oder den Wänden, die als
Brandwände über alle Geschosse ausgebildet sind.
Brandbekämpfungsabschnitt
Das Rechenverfahren nach DIN 18 230‑1 und somit auch der Abschnitt 7
Industriebaurichtlinie gehen davon aus, dass ein (übergroßer) Brandabschnitt in
"Unterabschnitte", genannt Brandbekämpfungsabschnitte, unterteilt
wird. Diese Brandbekämpfungsabschnitte sind gegenüber anderen Gebäudebereichen
brandschutztechnisch abgetrennte, ein- oder mehrgeschossige Gebäudebereiche mit
besonderen Anforderungen an Wände und Decken, die diese
Brandbekämpfungsabschnitte begrenzen.
Geschoss
Die Definition des Begriffs war erforderlich, da die Anforderungen der
Richtlinie sich sowohl nach der Geschossigkeit der Industriebauten bzw. nach
der Geschossigkeit deren Brandabschnitte (Abschnitt 6 IndBauR) als auch nach
der Geschossigkeit der Brandbekämpfungsabschnitte (Abschnitt 7 IndBauR)
richten. Der Begriff korrespondiert mit den Begriffen ein- bzw. mehrgeschossige
Brandbekämpfungsabschnitte der Abschnitte D 13.3 und D 13.4 des informativen
Anhanges zur DIN 18 230‑1 bezüglich ein- und mehrgeschossiger
Brandbekämpfungsabschnitte. Die Definition lässt keine Rückschlüsse auf andere
Regelwerke zu.
Das Tragwerk von Galerien, Emporen und ähnlichen Einbauten (z. B.
Gitterrostbühnen), die Geschosse bilden, ist bei einer Beurteilung nach
Abschnitt 7 der Industriebaurichtlinie für SKb2 zu bemessen. Dieses
ergibt sich aus der Begriffsdefinition des Abschnittes 3.5, Satz 2 und den
Regelungen des Abschnitts 7 der Industriebaurichtlinie.
Das Tragwerk von Galerien und Emporen ist bei einer Beurteilung nach Abschnitt
6 der Industriebaurichtlinie in der Feuerwiderstandsklasse der Decken
auszuführen.
Vom Begriff "haustechnische Anlagen" in Abschnitt 3.5 Satz 3 der
Industriebaurichtlinie werden hier nicht nur Feuerungsanlagen oder Anlagen der
Klimatechnik oder der Wasserversorgung sondern auch die Anlagen erfasst, die
dem Grundbetrieb eines Industriebaus dienen. Hierzu zählen auch
lüftungstechnische Anlagen und Anlagen der Medienversorgung in Reinraumgebäuden.
Solche Anlagen der technischen Gebäudeausrüstung, die ausschließlich dem
Betrieb eines Brandbekämpfungsabschnittes oder eines Geschosses eines
Brandabschnittes dienen, müssen gegenüber diesem brandschutztechnisch nicht
abgetrennt werden.
Brandschutzklassen
Die DIN 18 230‑1 ordnet nicht mehr die Brandbekämpfungsabschnitte in
Abhängigkeit von der rechnerisch erforderlichen Feuerwiderstandsdauer erf tF
Brandschutzklassen zu, sondern sie verweist in ihrem Abschnitt 12 auf die
Industriebaurichtlinie. Obwohl die Industriebaurichtlinie die
Brandschutzklassen nicht mehr als Kriterium unterschiedlicher Anforderungen
verwendet, bestanden nicht nur die Behördenvertreter der Projektgruppe auf der
Definition der Brandschutzklassen und auf deren Zuordnung zur rechnerisch
erforderlichen Feuerwiderstandsdauer für die Brandsicherheitsklasse SKb 3.
Der Begriff Brandschutzklassen wird häufig als Synonym benutzt für die
Einteilung und Risikobewertung von Industriebauten.
Sicherheitskategorien
Die Definition der Sicherheitskategorien korrespondiert inhaltlich mit der
in der Richtlinie zur Bemessung von Löschwasserrückhalteanlagen bei der
Lagerung wassergefährdender Stoffe (LöRüRL). Die Sicherheitskategorien dienen
als Kriterium unterschiedlicher Anforderungen auch an die zulässige Größe der
Brandabschnittsflächen und der Brandbekämpfungsabschnittsflächen.
Werkfeuerwehr
Die Definition der Werkfeuerwehr korrespondiert mit der Richtlinie zur
Bemessung von Löschwasserrückhalteanlagen bei der Lagerung wassergefährdender
Stoffe.
Zusätzlich wurde die Einsatzstelle als Stelle, von der aus vor Ort die ersten
Brandbekämpfungsmaßnahmen vorgetragen werden, konkretisiert.
Die Richtlinie dient nicht dazu, die Stärke einer Werkfeuerwehr festzulegen.
4
Verfahren
Der Antragsteller hat bei der Anwendung der Industriebaurichtlinie als
Technische Baubestimmung die Wahl, ob er sich eines Rechenverfahrens (z. B.
nach DIN 18 230‑1 oder anerkannten Methoden des
Brandschutzingenieurwesens) bedient oder ob er unmittelbar die in Abschnitt 6
Tabelle 1 der Industriebaurichtlinie in Abhängigkeit von der
Feuerwiderstandsklasse der tragenden und aussteifenden Bauteile, der
Geschossigkeit sowie der brandschutztechnischen Infrastruktur geregelte
zulässige Brandabschnittsfläche für einen Brandabschnitt akzeptiert.
Für Rechenverfahren nach Methoden des Brandschutzingenieurwesens benennt die
Industriebaurichtlinie in einer normativen Anlage zur Richtlinie die Grundsätze
und Voraussetzungen für die Aufstellung solcher Nachweise und regelt die
Nachweisführung sowie deren Dokumentation.
Bei Industriebauten mit geringer Brandlast ist das Verfahren nach Abschnitt 7
sinnvoll.
5
Allgemeine Anforderungen
5.1
Löschwasserbedarf
Der Löschwasserbedarf für Industriebauten wurde auf den Löschwasserbedarf der
Erstmaßnahmen der Brandbekämpfung ausgelegt. Es wurden für die
unterschiedlichen Größen und damit Gefährdungspotentiale Eckwerte für die
Festlegung im Einzelfall vorgegeben. Diese Eckwerte stellen eine deutliche
Erleichterung dar (unterer Wert bisher 3 200 l/min, jetzt 1 600 l/min). Diese
Werte sind mindestens einzuhalten; größere Werte können in begründeten Fällen
verlangt werden.
Darüber hinaus wird das Vorhandensein einer selbsttätigen Feuerlöschanlage bei
der Festlegung des Löschwasserbedarfs erstmals abmindernd berücksichtigt.
5.2
Lage und Zugänglichkeit
Die bewährten Regelungen über die Umfahrbarkeit von Industriebauten ab 5 000 m²
Grundfläche sowie die Erreichbarkeit von Brandabschnitten blieb unverändert.
Neu wurden Regelungen zu innenliegenden Brandabschnitten aufgenommen, um häufig
praktizierte Ausnahmen regelhaft zuzulassen. Hiernach sind innenliegende
Brandabschnitte, die mit einer flächendeckenden selbsttätigen
Löschanlage ausgestattet sind, zukünftig möglich. Zusammen mit den Regelungen
zu Rettungswegen ist es aber nicht möglich, mehrere Brandabschnitte
hintereinander auszubilden. Der Rettungsweg aus einem innenliegenden
Brandabschnitt darf nur durch einen anderen Brandabschnitt führen und muss dann
von dort einen unmittelbaren Ausgang ins Freie haben.
Räume ‑ auch mit Umfassungsbauteilen mit einer Feuerwiderstandsklasse ‑
innerhalb von Brandabschnitten oder Brandbekämpfungsabschnitten bilden keine
eigenen Brandabschnitte oder Brandbekämpfungsabschnitte und müssen somit nicht
an der Außenwand angeordnet werden.
Deutliche Erleichterungen für Industriebauten ergeben sich durch das Entfallen
der befahrbaren, geradlinigen und mindestens 5 m breiten Verkehrswege in
ausgedehnten Industriebauten im Abstand von 100 m. Nach Aussage der
Industrievertreter und hier der Werkfeuerwehren hätten sich die Maßnahmen nicht
bewährt, da die Einsatztaktik der Werkfeuerwehren ein Befahren von betroffenen
Brandabschnitten nicht vorsehen. Da im Regelfall Industriebauten mit derartigen
Abmessungen über Werkfeuerwehren verfügen, wurde der Argumentation der
Werkfeuerwehren gefolgt. Aus Sicht der öffentlichen Feuerwehren wurde die
bisherige Regelung nicht in Frage gestellt.
5.3
Zweigeschossige Industriebauten mit Zufahrten
Ein brandschutztechnischer bewährter und verbreiteter Bautyp von
Industriebauten wurde hier neu aufgegriffen. Geprägt durch die Logistik und
Ablauforganisation werden verstärkt zweigeschossige Industriebauten errichtet.
Sofern das untere Geschoss feuerbeständig gegenüber dem oberen Geschoss
abgetrennt ist und beide Geschosse von außen für Feuerwehrfahrzeuge anfahrbar
sind, kann das obere Geschoss wie ein erdgeschossiger Industriebau behandelt
werden.
5.4
Geschosse unter der Geländeoberfläche
Geschosse, die unter der Geländeoberfläche liegen, stellen für die Brandbekämpfung
besondere Probleme dar. Die Regelungen wurden dahin gehend überarbeitet, dass
bei Vorhandensein einer Löschanlage die Fläche anstatt bisher um das Zweifache
jetzt um das 3,5fache erhöht werden darf. Damit findet eine sinnvolle
Harmonisierung der Bewertung der Löschanlage in allen Teilen der Richtlinie
statt.
5.5
Rettungswege
Die zulässige Rettungsweglänge wurde ausgehend von rechnerischen Untersuchungen
von einer eigenen Arbeitsgemeinschaft (AGB), die Grundlage für die Leitlinie
zur Festlegung von zulässigen Rettungsweglängen in der Automobilindustrie
waren, für hohe Räume und für Räume mit Alarmierungsanlagen in Verbindung mit
Brandfrüherkennungseinrichtungen gegenüber der alten Fassung auf maximal 70 m
erhöht. Die Beschränkung auf maximal 70 m erfolgte aufgrund der spezifischen
Gegebenheiten in der Automobilindustrie, die im allgemeinen Industriebau nicht
immer gegeben sind. Insofern können unter besonderen Bedingungen auch größere
Rettungsweglängen gestattet werden, wenn dies im Einzelfall nachgewiesen wird.
Die Bezugsebene für die Festlegung der relevanten Raumhöhe ist die Höhe, auf
der betriebstechnische Ebenen mit Arbeitsbereichen vorhanden sind. Weggefallen
ist eine Erhöhung in Abhängigkeit von der Brandschutzklasse. Mit der Erhöhung
wird der Tatsache Rechnung getragen, dass die Verrauchung von hohen Räumen i.
d. R. deutlich langsamer erfolgt als in niedrigeren Räumen.
Die mittlere Raumhöhe ergibt sich aus dem gemittelten Abstand der Decken oder
des Daches von der Ebene des Rettungsweges. Besondere Beachtung ist
höhergelegenen Ebenen zu schenken. Für diese Ebenen ergibt sich die
Rettungsweglänge in Abhängigkeit vom mittleren Abstand der betrachteten Ebene
zum Dach bzw. zur Decke. Bei kleineren Räumen oder Ebenen innerhalb eines
deutlich größeren Raumes bleibt deren Raumhöhe bei der Ermittlung der mittleren
Raumhöhe unberücksichtigt, wenn die Räume sich flächenmäßig gegenüber dem
größeren Raum deutlich unterordnen und maximal 400 m2 groß sind.
Die Rettungsweglänge wird unter Vernachlässigung der Einrichtung des
Industriebaus ermittelt. Sie wird in der Luftlinie gemessen werden. Bauteile
wie z. B. Wände und genehmigungspflichtige Einbauten, die bei der Flucht
umgangen werden müssen, sind zu berücksichtigen. Die tatsächliche Lauflänge ist
auf das 1,5 fache der Entfernung nach Abschnitt 5.5.5 beschränkt.
Die nach Abschnitt 5.5.2 geforderten Ausgänge müssen nicht unmittelbar auf
Rettungswege führen; es reicht, wenn sie in einen anderen Raum führen.
5.6
Rauchabzug
Zum Rauchabzug wurden nach eingehenden Diskussionen folgende Regelungen
getroffen
1.
Einrichtungen zum Rauchabzug dienen primär der Unterstützung der manuellen
Brandbekämpfung, d. h. die Selbstrettung wird durch die Anforderungen an die
Rettungswege sowie an die Alarmierungseinrichtungen und nicht durch
Rauchabzugseinrichtungen sichergestellt.
2.
Räume mit geringen Grundflächen bis zu 200 m2 müssen keine
Einrichtungen zur Rauchabfuhr erhalten, d. h. sie können im Prinzip
”öffnungslos” gestaltet werden.
3.
Bei Räumen mit Grundflächen zwischen 200 und 1 600 m2 ohne
selbsttätige Feuerlöschanlage müssen Wand- oder Deckenöffnungen mit einer
Fläche von mindestens 2 % der Grundfläche vorhanden sein. Mit diesen Öffnungen
muss eine Rauchableitung ins Freie möglich sein. An die Öffnungen werden keine
Anforderungen hinsichtlich einer automatischen Auslösung gestellt. Sie müssen
lediglich manuell öffenbar sein. Die Rauchableitung kann auch durch maschinelle
Einrichtungen (z. B. Lüftungsgerät) unterstützt werden. Die geforderte Fläche
ist nicht erforderlich, wenn für diese Räume eine Nachweisführung nach Nr. 0 erfolgt.
4.
Für größere Räume ist nachzuweisen, dass im Raum eine raucharme Schicht
vorhanden ist, die mindestens 2,5 m über dem Fußboden liegt. Die Einrichtungen
zur Rauchableitung müssen die technischen Anforderungen an Rauchabzugsanlagen
erfüllen. Der Nachweis ist für solche Ebenen nicht erforderlich, die von der
Feuerwehr zur manuellen Brandbekämpfung nicht betreten werden müssen.
5.
Für Räume mit selbsttätigen Feuerlöschanlagen werden Einrichtungen zur
Rauchableitung nur zur ”Kaltentrauchung”, d.h. für einen kontrollierten oder
für einen gelöschten Brand erforderlich. Für natürliche Rauchabzugsanlagen
wurde nach ausführlichen Diskussionen eine Fläche von 0,5 % aerodynamischer
Grundfläche festgelegt. Dazu können Lüftungsanlagen verwendet werden, an die
keine besonderen Anforderungen hinsichtlich einer Temperaturbeständigkeit
gestellt werden. Es müssen keine Anlagen nach DIN 18 232‑5 sein.
6.
In 5.6.2 bis 5.6.4 wird zunächst die Lösung des Entrauchungsproblems von
eingeschossigen Hallen beschrieben; für Mehrgeschossbauten muss bis zur
Veröffentlichung der überarbeiteten DIN 18232 der erforderliche Nachweis auf
andere Weise erfolgen (z. B. durch rechnerischen Nachweis für den Einzelfall,
Einbau einer mechanischen Entlüftung und/oder Rauchversuche).
5.7
Selbsttätige Feuerlöschanlage
Feuerlöschanlagen dienen vorrangig der Beherrschung von Entstehungsbränden und
der Ermöglichung wirksamer Löscharbeiten; sie verringern durch die Begrenzung
des Brandgeschehens die Brandeinwirkungen auf Bauteile und Gebäudeinhalte. Sie
werden in der Richtlinie stets im Zusammenwirken mit der öffentlichen Feuerwehr
bei der Risikobewertung und der Festlegung von Anforderungen bewertet.
Sie sollen grundsätzlich nach den anerkannten Regeln der Technik (VdS, CEA, FM)
bemessen werden.
Um eine selbsttätige Feuerlöschanlage bemessen zu können, mussman sich des
technischen Regelwerkes bedienen, wobei die Bemessungsnorm (z. B. VdS-Sprinklerrichtlinie
oder europäische Norm EN 12 845) aufgrund des § 3 Abs. 3 Satz 1 BauO NRW als
Technische Baubestimmung einzuführen wäre. Die Ausführung derartig bemessener
Löschanlagen erfolgt zukünftig nach harmonisierten europäischen Produktnormen
(z. B. Normenreihe der 12 259), wobei die einzelnen Komponenten das CE-Zeichen
tragen werden.
Will man aber von den Bemessungsregeln abweichen, z. B. im Hinblick auf eine
geringere Wasserbevorratung, kann mit ingenieurmäßigen Methoden eine Bemessung
der Feuerlöschanlagen erfolgen. Mit Hilfe dieser Bemessung wäre der Nachweis zu
erbringen, dass im Einzelfall von der Technischen Baubestimmung, d. h. der
Bemessungsnorm, abgewichen werden kann und mit der anderen technischen Lösung
im gleichen Maße die Anforderungen des Abschnittes 5.7 der
Industriebaurichtlinie erfüllt werden kann.
Nur solche Einrichtungen, die einen flächendeckenden Schutz bieten, dürfen
berücksichtigt werden. Demzufolge sind Objektschutzanlagen ( z. B.
Gaslöschanlagen) nicht im Rahmen der Bewertungen dieser Richtlinie zu
berücksichtigen.
5.8
Brandwände und Wände zur Trennung von Brandbekämpfungsabschnitten
Neu aufgegriffen wurden Maßnahmen zur Behinderung der Brandausbreitung im
Bereich der Außenwände. Diese Maßnahmen wurden auf Grund der geregelten
Flächengrößen der Brandabschnitte bzw. Brandbekämpfungsabschnitte für
erforderlich angesehen.
Ebenfalls neu wurden anstelle von Brandwänden zwei sich gegenüberstehende Wände
der Feuerwiderstandsklasse F 90 aus nichtbrennbaren Baustoffen für
Industriebauten zugelassen. Damit wird dem Wunsch der Industrie, flexiblere
Lösungen zu realisieren, nachgekommen, ohne das Brandschutzniveau zu
reduzieren.
5.9
Feuerüberschlagsweg
Die Reduzierung des Feuerüberschlagswegs von 1,5 m auf 1 m ist möglich bei Vorhandensein
einer
- Werkfeuerwehr,
da diese i. d. R. frühzeitig eine Brandbekämpfung einleitet und bei betroffenen
Brandabschnitten und Brandbekämpfungsabschnitten rechtzeitig entsprechende
Maßnahmen zur Behinderung der vertikalen Brandausbreitung ergreifen kann.
- Sprinkleranlage,
da diese einen Brand i. d. R. frühzeitig bekämpft und hierdurch eine
Übertragung des Feuers aufgrund dessen geringer Größe in darüber gelegene
Brandabschnitte und Brandbekämpfungsabschnitte unwahrscheinlich ist.
Die Reduzierung auf 1 m ist nur zulässig, wenn der untere Brandabschnitt oder
der untere Brandbekämpfungsabschnitt mit einer selbsttätigen Feuerlöschanlage
ausgerüstet ist.
Befindet sich ein Brandabschnitt oder Brandbekämpfungsabschnitt oberhalb eines
nicht mit einer selbsttätigen Feuerlöschanlage ausgerüsteten Brandabschnitts
oder Brandbekämpfungsabschnitts, so ist eine Reduzierung des
Feuerüberschlagweges auf 1 m nicht zulässig.
5.10
Nichttragende Außenwände und Außenwandbekleidungen
Eine besondere Bedeutung mit Blick auf die Brandausbreitung kommt bei
ausgedehnten Bauten den großflächigen Bauteilen wie Wänden und Decken zu. Die
häufig praktizierte und brandschutztechnische sinnvolle Ausbildung
nichtbrennbarer Oberflächen der Außenwände war nicht konsensfähig. Als Kompromiss
wurden die Regelungen der Verkaufsstättenverordnung für die Außenwände hier
übernommen.
5.11
Bedachungen
5.11.1
Anforderungen
Ziel dieser Regelung ist, innerhalb eines großen Brandabschnitts oder
Brandbekämpfungsabschnitts eine Brandausbreitung über die Bedachung zu
behindern. Sie gilt erst ab Dachflächen von mehr als 2 500 m2
(Hinweis: Die Anforderungen an das Haupttragwerk des Daches sind dem Abschnitt
6.1.2 sowie der Tabelle 8 in Verbindung mit den Abschnitten 7.2.1 bis 7.2.3
Industriebaurichtlinie zu entnehmen). Sie ergänzt die Anforderungen des § 35
Abs. 1 BauO NRW (Harte Bedachung).
5.11.2
Abweichungen
Keine besonderen Anforderungen werden an Dächer mit einer Fläche bis 3 000 m²
gestellt, wenn unterhalb dieser Dächer nur Materialien (Stoffe und Waren)
gelagert werden, die einschließlich ihrer Verpackungen nicht zu einer
Brandweiterleitung unter dem Dach beitragen. Nicht zur Brandausbreitung tragen
solche Verpackungen und Lager-/Transporthilfsmittel bei, die nichtbrennbar sind
und die nur schwer zur Entflammung gebracht werden können und dann nur bei
anhaltender Wärmezufuhr mit geringer Geschwindigkeit weiterbrennen. Dabei ist
das System aus Lagerhilfsmittel, Packmittel, Packungsform und Zuordnung der
Packung zum Packgut zu beachten. Zur Brandausbreitung tragen z. B. nicht bei:
Kannen und Kanister aus Metall, Glasflaschen, Metallgitterboxen,
Blechcontainer, rieselfähige, nichtbrennbare Stoffe in Kunststoff- oder
Papiersäcken, anorganische Säuren und Laugen in Kunststoffbehältnissen.
5.11.3
Dachdurchdringungen
Ziel dieser Regelung ist es, eine Brandübertragung über Dachdurchdringungen
(wie z. .B. Aufsetzkränze, Rohr- sowie Leitungsdurchführungen) vom Inneren
eines Gebäudes in die Bedachung bzw. umgekehrt zu behindern. Anforderungen an
konstruktive Ausführungen, die eine Brandübertragung bei Dachdurchdringungen
ausreichend behindern, sind z. B. in DIN 18 234 erläutert.
5.12
Sonstige Brandschutzmaßnahmen, Gefahrenverhütung
Die Regelungen für brandschutztechnische Einrichtungen und betrieblichen
Brandschutz wurden hier zusammengefasst.
Neu eingeführt wurde das Erfordernis zur Bestellung eines
Brandschutzbeauftragten. Gerade der betriebliche Brandschutz leistet einen
wesentlichen Beitrag zur Verhinderung von Bränden. Er kann eine kostengünstige
Art des Brandschutzes darstellen. Der Brandschutzbeauftragte muss kein
Betriebsangehöriger sein.
Die negativen Erfahrungen bei Brandfällen in ausgedehnten Gebäuden im Bereich
der Funkkommunikation führte für Industriebauten mit einer Fläche der Geschosse
von mehr als 30 000 m² zu der Forderung, Vorkehrungen zu treffen, die eine
Funkkommunikation der Feuerwehr ermöglichen.
Brandmeldeanlagen, die nach dieser Richtlinie erforderlich sind, sind mit
technischen Maßnahmen zur Vermeidung von Falschalarmen nach DIN VDE 0833‑2
auszuführen. ”Zuständige Feuerwehralarmierungsstelle” ist die nach Landesrecht
zuständige Stelle zur Alarmierung der öffentlichen Feuerwehr.
Für Industriebauten mit Werkfeuerwehr ist die Betriebsart OM zulässig.
6
Anforderungen an Baustoffe und Bauteile sowie Größe der Brandabschnitte im
Verfahren ohne Brandlastermittlung
6.1
Risikobetrachtung
Sofern die Brandbelastung nicht durch objektspezifische Festlegungen im Rahmen
eines Brandschutzkonzeptes und durch bauaufsichtliche Auflagen begrenzt wird,
muss sich die Festlegung der zulässigen Flächen ”nahtlos” an die Regelungen der
BauO NRW anbinden; dies betrifft insbesondere die mehrgeschossigen Gebäude.
Dies spiegelt sich beispielsweise in der zulässigen Fläche von 1 500 m² für
viergeschossige Industriebauten der Sicherheitskategorie K 1.
Die Festlegungen zulässiger Brandabschnittsflächen gehen harmonisch in das
Sicherheitskonzept der DIN 18 230‑1 über, für das als Grenzwert zulässige
Brandbekämpfungsabschnitte erdgeschossiger Gebäude mit einem flächendeckenden
Sprinklerschutz in der Größe von 10 000 m² nachgewiesen worden sind.
6.2
Festlegung von Brandabschnittsflächen
Die Flächen wurden unter dem Grundsatz festgelegt, dass in Übereinstimmung
mit den Regelungen der BauO NRW erdgeschossige Industriebauten eine
Konstruktion mindestens der Feuerwiderstandsklasse F 30 und mehrgeschossige
Industriebauten mindestens der Feuerwiderstandsklasse F 90 aufweisen müssen.
Die Tabellenwerte ergeben sich aus der Anwendung des Verfahrens nach Abschnitt
7 unter folgenden Annahmen:
vgl. Anlage 12
Eine Unterbemessung der erforderlichen Feuerwiderstandsdauer der tragenden und
aussteifenden Bauteile von 90 min für mehrgeschossige und von 30 min für
erdgeschossige Gebäude wird durch Reduzierung auf die Größen der
Brandabschnittsflächen gemäß Tabelle 1 ermöglicht.
Demgegenüber führt eine Erhöhung der sonst erforderlichen Feuerwiderstandsdauer
nicht zu einer Sicherheitssteigerung, die größere Flächen zulassen würde.
Hinweis:
Die Fußnote 3) in Tabelle 1 gestattet in diesen Fällen eine Größe von
Brandabschnittsflächen, die sich aus den höchstzulässigen Abständen von
Brandwänden gemäß der BauO NRW ergibt.
Industriebauten dürfen ohne Bemessung der Baukonstruktion errichtet werden,
wenn es sich um erdgeschossige Gebäude handelt, deren Breite maximal 40 m
beträgt, um der Feuerwehr wirksame Löschmaßnahmen zu ermöglichen, und die
Wärmeabzugsflächen von mindestens 5% der Brandabschnittsfläche besitzen, um bei
der nicht limitierten, also als hoch anzunehmenden Brandbelastung für eine
qualifizierte Wärmeentlastung zu sorgen. Ausgenommen von letztgenannten
Zusatzanforderungen sind Industriebauten mit flächendeckender selbsttätiger
Feuerlöschanlage.
Ziel dieser erleichternden Regelungen für erdgeschossige Industriebauten ist es
einerseits, im Brandfall hinreichend gute Bedingungen für die Brandbekämpfung
zu schaffen, und andererseits für den Fall eines möglichen Totalschadens, keine
nicht mehr sicherheitsrelevanten und damit überzogenen Anforderungen an die
Tragfähigkeit der Konstruktion zu stellen. Dabei wird in Rechnung gestellt,
dass auch Bauteile und Konstruktionen, die nicht speziell für den Brandfall
bemessen werden, einen gewissen Feuerwiderstand aufweisen, der unter den
geregelten Randbedingungen im allgemeinen für das Erreichen der
bauaufsichtlichen Schutzziele ausreicht.
Für mehrgeschossige Industriebauten kann auf einen
qualifizierten Feuerwiderstand nicht verzichtet werden, wohl aber wird eine
Reduzierung der Feuerwiderstandsdauer für zwei- und dreigeschossige Gebäude in
genau festgelegten Grenzen berücksichtigt: Das Risiko sinkt, wenn die zulässige
Fläche kleiner wird, demzufolge ist auch eine risikogerechte Abminderung der
erforderlichen Feuerwiderstandsklasse des Tragwerks erfolgt. Hinsichtlich der
Feuerwiderstandsdauer unterbemessene zwei- und dreigeschossige Industriebauten
werden entsprechend reduzierte Brandabschnittsflächen zugeordnet.
Als Flächen für den Wärmeabzug sind für die erleichternden Regelungen
des Abschnitts 6 nur solche Flächen anrechenbar, die den Bedingungen der DIN 18
230‑1 (dort Abschnitt 8.2 und Erläuterung D.13) genügen. Im Geschossbau
sind diese Flächen in der Regel als Wandöffnungen nachzuweisen. In Anbetracht
der Bedeutung der Erleichterungen erscheint eine Mindestgröße von 5% bei der
Größenordnung der betreffenden Flächen für Gebäude ohne Nachweis der
Brandbelastung angemessen und auch realisierbar. Sofern vorgenannten
Bedingungen nicht entsprochen wird, ist eine Reduzierung der
Bauteilanforderungen gegebenenfalls über den Nachweis mit DIN 18 230‑1 in
Verbindung mit dem Verfahren nach Abschnitt 7 der Industriebaurichtlinie
möglich.
6.3
Besondere Anforderungen an Lagergebäude
Bei der Erarbeitung dieser Regelung war man sich bewusst, dass die
vorgeschriebenen Maßnahmen nur bedingt die Möglichkeit der Brandbekämpfung
durch die öffentliche Feuerwehr unterstützen. (Hätte man das Schutzziel der
Beherrschung eines Lagerabschnitts abdecken wollen, so dürften die Flächen nur
die Größenordnung von 20 m x 20 m aufweisen.)
Durch eine Unterteilung der Lagergebäude ohne selbsttätige Feuerlöschanlage in
Lagerabschnitte von höchstens 1 200 m2 soll die Brandausbreitung
behindert und für die Feuerwehr eine Möglichkeit für die Brandbekämpfung
geschaffen werden.
In Lagergebäuden und in Gebäuden mit Lagerbereichen mit Lagerguthöhen
(Oberkante Lagergut) von mehr als 7,5 m ist ein Löschangriff durch die
Feuerwehr nicht möglich. Deshalb wird bei Lagerguthöhen von mehr als 7,5 m für
diesen Bereich eine selbsttätige Feuerlöschanlage gefordert.
7
Anforderungen an Baustoffe und Bauteile sowie Größe der
Brandbekämpfungsabschnitte im Rechenverfahren nach DIN 18 230-1
7.1
Grundsätze des Nachweises
Aus den Nachweisen für Teilflächen eines Brandbekämpfungsabschnittes können
sich höhere Anforderungen als aus dem globalen Nachweis ergeben.
Bei erforderlichen Feuerwiderstandsdauern von mehr als 90 min kann das
Verfahren nach Abschnitt 7 der Industriebaurichtlinie nicht angewendet werden,
weil das Bemessungsverfahren nach Abschnitt 7.5.1 der Industriebaurichtlinie
auf eine rechnerische Brandbelastung abgestellt ist, die zu einer
erforderlichen Feuerwiderstandsdauer von 90 min führt. Die Faktoren F1 bis F5
sind für die Flächenberechnung für diesen Fall nicht ausgelegt. In diesen
Fällen können die brandschutztechnischen Nachweise über das Verfahren nach
Abschnitt 6 der Industriebaurichtlinie oder mit Methoden des
Brandschutzingenieurwesens nach Abschnitt 4.3 der Industriebaurichtlinie
geführt werden.
Die Einstufungen der Bauteile nach ihrer Bedeutung in Brandsicherheitsklassen
weicht teilweise von den Regelungen in DIN 18 230‑1 ab. Die Anforderungen
an die erforderliche Feuerwiderstandsdauer der Bauteile und an die Brennbarkeit
der Baustoffe ist jedoch abschließend in der Industriebaurichtlinie geregelt.
An die Feuerwiderstandsfähigkeit der Dachkonstruktion werden Anforderungen
gestellt, weil im Industriebau üblicherweise große Flächen vorliegen können und
der Einsturz der Dachkonstruktion ein zu berücksichtigendes Risiko darstellen
kann. Bei diesen großen Dachflächen kann auch ein Feuerwehreinsatz von der
Dachfläche vorgetragen werden. Daher werden an untergeordnete Bauteile
brandschutztechnische Anforderungen durch Einstufung in die
Brandsicherheitsklasse SKb 1 gestellt. Wenn von einem derartigen
Feuerwehreinsatz im Benehmen mit der zuständigen Brandschutzdienststelle nicht
ausgegangen werden muss, brauchen keine Anforderungen an diese Bauteile
gestellt zu werden. Bauteile zur Verhinderung der Entstehung von kinematischen
Ketten (aussteifende Bauteile) werden in die Brandsicherheitsklasse SKb2
eingestuft.
Bauteile zur Trennung von Brandbekämpfungsabschnitten müssen einschließlich
ihrer Unterstützungen insbesondere auch bei einer brandschutztechnischen
Infrastruktur, die zu einem aL
< 1 (nach DIN 18 230-1) führt, mindestens für die äquivalente Branddauer tä
ausgelegt werden. Eine Abminderung durch aL
bei der Ermittlung von erf tF darf nur soweit in Ansatz
gebracht werden, dass erf tF nicht kleiner als tä wird.
Getrennte Nachweise sind erforderlich für die Ermittlung der zulässigen Flächen
und die Ermittlung der erforderlichen Feuerwiderstandsdauer von Bauteilen.
Für die Ermittlung der zulässigen Flächen ist die thermische Belastung des
Tragwerkes, die äquivalente Branddauer tä nach DIN 18 230‑1,
maßgebend. Werkfeuerwehren, automatische Brandmeldeanlagen, selbsttätige
Feuerlöschanlagen, halbstationäre Löschanlagen werden in dem nach Abschnitt 7.5
der Industriebaurichtlinie zu führendem Nachweis mit Hilfe des Faktors für die
brandschutztechnische Infrastruktur berücksichtigt. Die bei einem Löschangriff
zu erwartenden Schwierigkeiten werden durch Faktoren für Lage des Geschosses,
für die Anzahl der Geschosse im Brandbekämpfungsabschnitt und für die Öffnungen
in Decken innerhalb des Brandbekämpfungsabschnittes berücksichtigt.
Das Verfahren ermöglicht aufgrund der Risikobewertung mit mehreren Faktoren
eine stufenlose Festlegung der zulässigen Flächen und vermeidet die bisherigen
Flächensprünge, die sich auf Grund der Einteilung der
Brandbekämpfungsabschnitte in Brandschutzklassen ergaben. Maßgebender Faktor
für die Bestimmung der zulässigen Flächen ist die thermische Beanspruchung der
Bauteile im Brandfall. Damit wird das Risiko für den Brandfall deutlich
dargestellt.
Die Bemessung der Bauteile des Brandbekämpfungsabschnittes ist getrennt zu
führen. Maßgebend für die Bemessung der Bauteile ist die erforderliche
Feuerwiderstandsdauer unter Berücksichtigung ihrer Brandsicherheitsklasse und
der brandschutztechnischen Infrastruktur.
Für erdgeschossige Industriebauten, die den Anforderungen nach Abschnitt 7.6.2
der Industriebaurichtlinie entsprechen, ist die brandschutztechnische Bemessung
der Bauteile nicht erforderlich. Maßgebend für die zulässigen Flächen sind die
äquivalente Branddauer, die Sicherheitskategorie und die Breite des Gebäudes.
Es wird davon ausgegangen, dass für den Löschangriff der Feuerwehr entweder
ausreichende Sicherheit aufgrund der geringen äquivalenten Branddauer besteht
oder der Löschangriff wegen der geringen Breite des Gebäudes nur von außen
erfolgt.
7.2
Brandsicherheitsklassen
Die Bestimmungen dieses Abschnittes sind maßgebend für die Bemessung der
erforderlichen Feuerwiderstandsdauer der Bauteile. Sofern sich Abweichungen von
den Abschnitten 9.1 und 9.2 der DIN 18 230‑1 ergeben, sind die
Bestimmungen des Abschnittes 7.2 der Industriebaurichtlinie maßgebend.
Für Wände, die Brandbekämpfungsabschnitte trennen, ist zu beachten, dass diese
entsprechend der Fußnote der Tabelle 8 der Industriebaurichtlinie die
Anforderungen der Abschnitte 4.2.1 und 4.2.4 der DIN 4102‑3 erfüllen
müssen. Die Bestimmung führt dazu, dass die Wände in der Bauart von Brandwänden
auszuführen sind. Abweichungen sind für aussteifende Bauteile entsprechend
Abschnitt 7.4.5 der Industriebaurichtlinie möglich, wenn sie redundant
vorhanden sind.
Klargestellt wird, dass an untergeordnete Bauteile , wie z. B nichttragende
Trennwände, Bauteile, die ausschließlich die Dachhaut tragen, und nichttragende
Außenwände keine Anforderungen gestellt werden.
7.3
Brandschutzklassen
Tabelle 2 ermöglicht es, der rechnerisch erforderlichen Feuerwiderstandsdauer
für die Sicherheitsklasse SKb3 die Brandschutzklassen BK I bis BK V
zuzuordnen. Die Brandschutzklassen sind jedoch nicht mehr Kriterium
unterschiedlicher Anforderungen in der Richtlinie. Der Begriff Brandschutzklasse
hat sich jedoch als häufig genutztes Synonym für die Einteilung und Bewertung
von Industriebauten bewährt. Er wird auch in anderen Vorschriften für
Regelungen verwendet.
7.4
Brandbekämpfungsabschnitte
Nach Abschnitt 7.4.2 der Industriebaurichtlinie sind Brandbekämpfungsabschnitte
in Flächen von höchstens 10 000 m² durch Verkehrswege mit einer Breite von
mindestens 5 m zu unterteilen.
Zur Unterteilung sind die in den Industriebetrieben für den innerbetrieblichen
Transport eingerichteten Wege zulässig, wenn sie für die öffentliche Feuerwehr
zugänglich sind. Mit der Breite von 5 m soll sowohl die Befahrbarkeit
sichergestellt werden, als auch durch weitere Unterteilung eine mindestens
zeitweise Verhinderung der Brandausbreitung erreicht werden.
Bei Vorhandensein einer Werkfeuerwehr oder einer selbsttätigen Löschanlage oder
einer Brandbelastung bis zu 100 kWh/m² genügen Verkehrswege bzw. Unterteilungen
mit mindestens 3,5 m Breite. Für Werkfeuerwehren wurde vorausgesetzt, dass
diese über geeignete Fahrzeuge und Löscheinrichtungen verfügen.
Bei der Bemessung der Bauteile, die Brandabschnitte trennen oder trennende
Bauteile unterstützen, wie z. B. Wände und Decken, muss die erforderliche
Feuerwiderstandsdauer mindestens der äquivalenten Branddauer entsprechen. Es
darf damit die brandschutztechnische Infrastruktur nicht berücksichtigt werden
(aL = 1,0). Außerdem gehen
Erhöhungen (g in DIN 18 230‑1)
aus Risikobetrachtungen (abhängig von der Fläche und der Anzahl der Geschosse)
nicht in die Betrachtungen ein. Mit dieser Bestimmung wird erreicht, dass auch
bei Ausfall oder Versagen eines Löschangriffes der Werkfeuerwehr oder der
selbsttätigen Löschanlage der benachbarte Abschnitt entsprechend den
Anforderungen der BauO NRW gesichert ist.
In Abschnitt 7.4.6 der Industriebaurichtlinie werden Teilflächennachweise für
Trennwände zwischen Brandbekämpfungsabschnitten und für Bauteile gefordert, die
Decken von Brandbekämpfungsabschnitten unterstützen. Mit dieser Forderung wird
Rechnung getragen, dass nach DIN 18 230‑1 die Auswirkung eines Brandes
auf Wände und Stützen, die direkt dem Brand ausgesetzt sind, nicht ermittelt
wird bzw. eine Verteilung der thermischen Belastung über den Raum angenommen
ist. Für dem Feuer direkt ausgesetzte Bauteile können sich höhere Belastungen
ergeben. Anstelle der nach 7.4.6 der Industriebaurichtlinie erforderlichen
Bemessung können für Stützen auch örtlich konstruktive Maßnahmen ausreichen.
7.5
Risikobetrachtungen zur Festlegung der zulässigen Flächen von
Brandbekämpfungsabschnitten
Die Nachweise nach den Regelungen des Abschnitts 7 der
Industriebaurichtlinie beruhen auf der Bewertung der vorhandenen oder
vorgesehenen Brandbelastung mit einer abschließenden Festlegung der zulässigen
Brandbelastung. Die festgelegte zulässige Brandbelastung ist für die Bau- und
Betriebsgenehmigung eine bedeutende Grundlage; Überschreitungen dieser Werte
können zu einem neuen Genehmigungsverfahren und zu weitergehenden
Brandschutzmaßnahmen führen. Das Verfahren verlangt grundsätzlich, dass die
Bauteile entsprechend der nach DIN 18 230‑1 ermittelten erforderlichen
Feuerwiderstandsdauer bemessen werden. Unter dieser Prämisse wurden die
Flächenregelungen getroffen.
Die Regelungen des Abschnitts 7 der Industriebaurichtlinie berücksichtigen
daher als primäres Risikomerkmal die bewertete Brandbelastung – ausgedrückt in
der äquivalenten Branddauer nach DIN 18 230‑1 ‑ als Maßstab für
die mögliche Brandentwicklung bzw. für die Brandeinwirkung auf die
Konstruktion. Neben der ”maximalen Brandintensität” sind bei der
Risikobeurteilung die wesentlichen Einflussparameter für eine wirksame
Brandbekämpfung durch die Feuerwehr eingeflossen.
Unterstützend wirken die brandschutztechnischen Infrastrukturmaßnahmen; sie
führen zu einer Vergrößerung der zulässigen Flächen.
Als erschwerend für die Brandbekämpfung werden folgende Parameter für
mehrgeschossige Gebäude und Brandbekämpfungsabschnitte bewertet und in die
Flächenfestlegung eingebunden:
- die Höhenlage der Brandbekämpfungsabschnitte in Bezug auf die festgelegte
Geländeoberfläche,
- die Zahl der Geschosse der einzelnen Brandbekämpfungsabschnitte und
- die Qualität der Geschosstrennung durch Decken (insbesondere der Schutz von
Deckenöffnungen) innerhalb mehrgeschossiger Brandbekämpfungsabschnitte.
Diese Parameter führen zu einer Reduzierung der zulässigen Flächen.
Die Werte und Faktoren sind unter maßgeblicher Mitwirkung der Feuerwehren so
festgelegt worden, dass sich
- die Werte des Abschnitts 6 der Industriebaurichtlinie wieder als Eckwerte für
eine äquivalente Branddauer von 90 Minuten ergeben,
- die Berücksichtigung der Sicherheitskategorien in den beiden Verfahren
gleichwertig erfolgt, und dass
- die Interventionsmöglichkeiten der Feuerwehr insbesondere bei
mehrgeschossigen Gebäuden im Rahmen des Sicherheitskonzeptes gewahrt bleiben.
Vorstehende Überlegungen haben für Industriebauten zu einem zweiteiligen
Sicherheitskonzept geführt:
- Die Beurteilung von Fragen der Standsicherheit erfolgt im Rahmen der DIN 18
230‑1 mit den dortigen Festlegungen von Sicherheitsfaktoren und einer
speziellen Bewertung der brandschutztechnischen Infrastruktur.
- Die Festlegung zulässiger Flächen baut auf dem ”physikalischen Teil” der DIN
18 230‑1 auf, der mit der Ermittlung der äquivalenten Branddauer endet.
Darauf wird das Sicherheitskonzept der Industriebaurichtlinie aufgesetzt, das
z. B. die Wirkung der brandschutztechnischen Infrastruktur teilweise stärker
(also höherwertig) berücksichtigt.
Insbesondere ist es mit diesem neuen Regelwerk zulässig, Maßnahmen der
brandschutztechnischen Infrastruktur nun sowohl bei der Bemessung der Bauteile
nach DIN 18 230‑1 als auch bei dem Brandschutzkonzept nach
Industriebaurichtlinie – bei der Festlegung der zulässigen Flächen – zu
berücksichtigen. Das Verbot der sogenannten ”Doppelanrechnung” von Brandschutzmaßnahmen
ist nunmehr aufgehoben.
7.5.1
Brandabschnittsflächen bis zu 60 000 m2
Die Neuregelung besteht aus einem Produktansatz, der verschiedene ‑voneinander
unabhängige – risikobestimmende Faktoren miteinander kombiniert. Das Verfahren
und die einzelnen Faktoren wurden so gewählt, dass eine Vereinheitlichung und
eine Harmonisierung der verschiedenen Verfahren möglich ist und gleichzeitig
bestimmte ”Eckwerte” eingehalten werden. Aus diesen Überlegungen resultiert
eine ”rechnerische Bezugsfläche” von 3000 m² als Basiswert für diesen Nachweis.
Es ist zu beachten, dass die sich aus der angegebenen Formel ergebenden
Flächenwerte, zulässige Geschossflächen sind, so dass sich die zulässige Fläche
des gesamten Brandbekämpfungsabschnittes aus dem jeweiligen Vielfachen dieser
Werte errechnet. Es ist nicht zulässig, in einem Geschoss die zulässige
Geschossfläche zu überschreiten, wenn ”als Ausgleich” in einem anderen Geschoss
dieses Brandbekämpfungsabschnittes eine entsprechend kleinere Fläche realisiert
wird. Grund hierfür ist der Ansatz, wonach das Risiko geschossweise bewertet
worden ist und die festgelegten Werte gleichzeitig Grenzwerte für das
akzeptierte Restrisiko aus bauaufsichtlicher Sicht markieren.
7.5.2
Brandabschnittsflächen mit mehr als 60 000 m2
Es wurde die Notwendigkeit gesehen, für erdgeschossige Industriebauten mit
Brandbekämpfungsabschnitt-Größen von mehr als 60 000 m2
Voraussetzungen zu schaffen und Maßnahmen zu regeln, die solche
Brandbekämpfungsabschnitte ermöglichen. Bei der Risikobeurteilung für diese
übergroßen Brandbekämpfungsabschnitte wurde davon ausgegangen, dass sich
Brandszenarien auf der Fläche eines Teilabschnitts von bis zu 10 000 m2
beherrschen lassen.
Insofern wurden ergänzende Brandschutzmaßnahmen dahingehend festgelegt, dass
die übergroßen Brandbekämpfungsabschnitte in etwa dem Brandrisiko der
Brandschutzklasse (BK) I entsprechen, auch wenn die zulässige Brandbelastung
deutlich höher ist, als sie der BK I im Regelfall zugrunde liegt.
Bei der Ermittlung der erforderlichen Feuerwiderstandsdauer der Bauteile
nach DIN 18 230‑1 sind die in der Erläuterung genannten
Voraussetzungen für die Ermittlung der Sicherheitsbeiwerte g einzuhalten. Bei den Flächenfestlegungen
sind außerdem die Regelungen dieser Richtlinie in Abschnitt 7.5.2 der
Industriebaurichtlinie zu erfüllen.
7.6
Anforderungen an Bauteile
7.6.1
Brandbekämpfungsabschnitte mit Bemessung der Bauteile
Die Anforderungen an die Feuerwiderstandsfähigkeit der Bauteile sind in der
Tabelle 8 der Industriebaurichtlinie bestimmt.
7.6.2
Brandbekämpfungsabschnitte ohne Bemessung der Bauteile bei erdgeschossigen
Industriebauten
Eine Risikobewertung für erdgeschossige Industriebauten hat ergeben, dass unter
bestimmten Randbedingungen auf die brandschutztechnische Bemessung der Konstruktion
verzichtet werden kann und beispielsweise Industriebauten mit einer
Konstruktion aus ungeschütztem Stahl weiterhin statthaft sind, auch wenn eine
erforderliche Feuerwiderstandsdauer von mehr als 15 min berechnet wird.
Wichtig für diese weitergehende Erleichterung ist neben der Wahrung des
Bestandsschutzes aus der Industriebaurichtlinie in der Fassung
Oktober 1989 insbesondere eine Eingrenzung der möglichen Brandeinwirkung
auf die Bauteile – ausgedrückt in der zulässigen äquivalenten Branddauer nach
DIN 18 230‑1 – in Verbindung mit der vorhandenen
brandschutztechnischen Infrastruktur.
Als Akzeptanzkriterien für die verbleibenden Restrisiken wurden vor allem die
bauaufsichtlichen Schutzziele
- Erforderliche Standsicherheit der Konstruktion und
- Wirksame Brandbekämpfung
herangezogen; Fragen des Personenschutzes sind durch die Regelungen der
Rettungswege an anderer Stelle der Richtlinie bereits abschließend behandelt.
Die Regelungen der Tabelle 9 der Industriebaurichtlinie greifen
entsprechende Festlegungen der ”alten” Industriebaurichtlinie auf und schaffen
einen ”nahtlosen” Anschluss an die Richtwerte der anderen Flächenfestlegungen.
Erdgeschossige Industriebauten nach Abschnitt 7.6.2 der
Industriebaurichtlinie sollen statisch konstruktiv so errichtet werden, dass im
Brandfall bei Versagen eines Bauteiles nicht ein plötzlicher Einsturz des
gesamten Haupttragwerkes durch z. B. Bildung einer kinematischen Kette
angenommen werden muss.
8
Zusätzliche Bauvorlagen und Pflichten des Betreibers
Der Abschnitt 8 der Industriebaurichtlinie regelt die Bauvorlagen, die
über die Bauvorlagen, die in der Verordnung über bautechnische Prüfungen
(BauPrü‑VO)geregelt sind, hinaus zur Beurteilung eines Industriebaues
erforderlich sind. Diese Bauvorlagen bzw. deren Angaben sollen als Bestandteil
eines Brandschutzkonzeptes vor der Erteilung der Baugenehmigung vorgelegt
werden.
Der Nachweis, dass ein Industriebau den Anforderungen der
Industriebaurichtlinie entspricht, gilt als Brandschutzkonzept.
9
Anhang
Im normativen Anhang werden Rahmenbedingungen für solche Nachweisführungen
ausreichender Brandsicherheit konkretisiert, die sich auf rechnerische
Brandsimulationen – insbesondere unter Verwendung der Wärmebilanztheorien –
abstützen.
MBl. NRW. 2001 S. 924.
Anlagen: